Hinweise zu Gartenfeuern
(31. März 2026)
Viele Menschen planen wieder das Abbrennen eines Osterfeuers. Es gibt dabei klare Regeln und wichtige Hinweise, die für Umwelt, Sicherheit und das gute Miteinander unter Nachbarn unbedingt beachtet werden sollten. Im Land Brandenburg ist das private Verbrennen von Garten- und Haushaltsabfällen im Freien inzwischen grundsätzlich und ausnahmslos verboten (Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung). Kleine Holzfeuer im Freien dürfen gelegentlich ohne behördliche Genehmigung abgebrannt werden, jedoch nicht bei anhaltender Trockenheit oder starkem Wind. Von dem Holzfeuer dürfen weder Gefährdungen noch Belästigungen ausgehen. Bei starkem Wind, starker Rauchentwicklung oder Funkenflug ist das Feuer unverzüglich zu löschen.
Was ist erlaubt?
Genehmigungsfrei sind nur gelegentlich kleine Holzfeuer. Hierfür darf nur naturbelassenes trockenes Holz, z.B. Holzscheite, kurze Äste, Reisig, Zapfen oder auch Holzbriketts, verwendet werden. Die Größe des Brennholzhaufens darf nicht größer als ein Meter im Durchmesser und ein Meter in der Höhe sein. Für größere Feuer, etwa zu Ostern, ist bei der zuständigen Ordnungsbehörde eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen.
Was darf nicht verbrannt werden?
Gartenabfälle (Laub, Rasenschnitt, frischer Baum- und Strauchschnitt dürfen grundsätzlich nicht verbrannt werden. Ebenso verboten ist das Verbrennen von Abfällen aus gestrichenem, lackiertem oder mit Schutzmitteln behandeltem Holz, mit Teer oder Dachpappe verunreinigtes Abbruchholz sowie Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten und ähnliches. Verstöße stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden.
Rücksicht und Sicherheit gehen vor
Bevor das Feuer entfacht wird, sollte auch das Gespräch mit der Nachbarschaft gesucht werden – das vermeidet Ärger und zeigt Rücksicht. Wichtig ist: Der durch das Feuer entstehende Rauch darf niemanden belästigen. Das gilt vor allem in der Nähe von Wohnhäusern, Krankenhäusern, Kitas oder Altenheimen. Wenn Beschwerden auftreten, muss von Belästigung durch das Feuer ausgegangen werden und es muss gelöscht werden. Ein ausreichender Abstand zu Gebäuden, Bäumen, Getreidefeldern und brennbaren Materialien ist Pflicht. Bei starkem Wind, Trockenheit oder hoher Waldbrandgefahr sollte auf das Feuer aus Vernunftgründen verzichtet werden. Im Land Brandenburg ist offenes Feuer im Wald und in weniger als 50 Metern Entfernung grundsätzlich verboten. Ab Waldbrandstufe 4 sollte man ganz auf Lagerfeuer verzichten.
