Bauen

Bauanträge

Die Bebaubarkeit von Grundstücken ist durch unterschiedliche rechtliche Regelungen eingegrenzt. Die Beurteilung der Zulässigkeit von Bauvorhaben ist für den Laien kaum zu überblicken. Zu beachtende Regelwerke sind insbesondere das bundeseinheitliche Baugesetzbuch (BauGB) die Bauordnung des Landes Brandenburg (BbgBO) sowie eventuell tangierte kommunale Satzungen (z. B.: Bebauungsplan, Sanierungssatzung, Entwicklungssatzung, Erhaltungssatzung, Gestaltungssatzung, Baumschutzsatzung etc.).

Daneben existieren dann noch diverse Fachgesetze wie zum Beispiel das Denkmalschutzgesetz, das Naturschutzgesetz sowie Regelungen zum Immissionsschutz, Bodenschutz und so weiter.

Diese Vielzahl an zu beachtendenden Regelwerken macht es für den Außenstehenden schier unmöglich die Zulässigkeit der baulichen Nutzung sowie die Zuständigkeiten und Genehmigungserfordernisse zu überblicken. Erster Ansprechpartner für den Bauherren ist im Regelfall der Architekt oder Bauunternehmer.

Es empfiehlt sich in jedem Fall aber auch frühzeitig eine Bauberatung im Fachdienst Stadtplanung der Stadt.

Einen ersten Überblick über das Baugenehmigungsverfahren vermittelt die Kleine Baufibel der Stadt. Hier finden Sie unter anderem auch eine Adressenliste aller für ein Bauvorhaben im Stadtgebiet wichtigen Behörden und sonstigen Ansprechpartner.

Bebaubarkeit von Grundstücken

Die sogenannten Bauleitpläne sind von der Kommune in eigener Verantwortung aufzustellen. Man unterscheidet zwischen der vorbereitenden Bauleitplanung (Flächennutzungsplan), die für das gesamte Stadtgebiet aufzustellen ist und der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan).

Letztere sind aufzustellen sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der Unterschied besteht im wesentlichen darin, dass der Flächennutzungsplan (FNP) lediglich die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung für die Gesamtstadt in ihren Grundzügen darstellt und der Bebauungsplan nur für Teilbereiche des Stadtgebietes rechtsverbindliche Festsetzungen trifft.

Aus dem Flächennutzungsplan ergibt sich also noch kein unmittelbares Baurecht. Bei den bereits bebauten Bereichen für die (noch) kein Bebauungsplan aufgestellt wurde, spricht man vom sogenannten unbeplanten Innenbereich. Die Bebaubarkeit wird hier durch den § 34 Baugesetzbuch (BauGB) geregelt.

Vorhaben sind hier unter anderem zulässig, wenn sie sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und die Erschließung gesichert ist.

Dem gegenüber steht der sogenannte Außenbereich. Im Außenbereich besteht grundsätzlich kein Baurecht. Ausnahmen bilden die nach § 35 BauGB sogenannten privilegierten Vorhaben (z. B.: Gebäude für forst- oder landwirtschaftliche Nutzungen). Da die Abgrenzung im Einzelfall oft schwierig einzuschätzen ist und nur durch ein kostenpflichtiges Verfahren abschließend ermittelt werden kann, hat die Stadt für jeden der vier Stadtteile eine sogenannte Klarstellungssatzung aufgestellt.

Die Satzung stellt rechtsverbindlich klar, wo die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich verläuft.

In Teilbereichen konnten Ergänzungsflächen mit in die jeweilige Satzung einbezogen werden. Mit diesen Ergänzungssatzungen (früher auch Abrundungssatzung genannt) konnte durch Arrondierung von bereits baulich geprägten Bereichen neues Baurecht geschaffen werden.

Die Stadtverwaltung kann Ihnen somit mitteilen, ob für Ihr Grundstück grundsätzlich Baurecht besteht, ohne dass für Sie Kosten entstehen.