Corona: Aktuelle Lockerungen

(Aktualisierung vom 11. Mai 2020) Folgende Lockerungen gelten ab Samstag, 9. Mai:

Das Betreten öffentlicher Orte ist nicht mehr grundsätzlich untersagt. Das bedeutet: Man darf jetzt wieder öffentliche Wege, Straßen, Plätze und Parks auch ohne „triftigen Grund“ betreten. Die Kontaktbeschränkungen werden gelockert:

Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts und mit Personen eines weiteren Haushalts gestattet, wenn die Abstands- und Hygieneregeln dabei eingehalten werden.

Diese Lockerung gilt auch für Zusammenkünfte im privaten oder familiären Bereich: auch hier können sich jetzt Personen des eigenen sowie eines weiteren Haushalts treffen.

Das bedeutet: Jetzt können sich zum Beispiel zwei Familien oder Paare, die jeweils in einem Haushalt leben, treffen. Diese Regelung gilt nicht nur für die gleichen beiden Haushalte, sondern man kann sich zu unterschiedlichen Zeiten mit Personen aus unterschiedlichen Haushalten treffen. Diese Treffen können in einem der Haushalte oder im Freien stattfinden. Die Abstands- und Hygieneregeln müssen eingehalten werden.

So kann beispielsweise eine Familie, die zusammen in einem Haushalt lebt, wieder die Großeltern besuchen, die ebenfalls zusammen in einem Haushalt leben. Große Familientreffen und Feiern mit Gästen aus mehr als zwei Haushalten sind aber weiter untersagt.

Grundsätzlich gilt also: Verwandtenbesuche – zum Beispiel über Himmelfahrt und Pfingsten - sind eingeschränkt möglich (nur Personen aus maximal zwei Haushalten), Feiern mit vielen Gästen, Freunden und Verwandten nicht.

Erleichterungen bei der nachbarschaftlich organisierten Kinderbeaufsichtigung
Die Beschränkung zum Aufenthalt im öffentlichen Raum gilt nicht bei begleiteten Außenaktivitäten mit Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr. Dies gilt nicht nur für Kitas und Kindertagespflegestellen. Künftig können auch andere Aufsichtspersonen mit mehreren Kindern im öffentlichen Raum - zum Beispiel auf Spielplätzen oder in Parks gehen. Auch im Rahmen einer nachbarschaftlich organisierten Kinderbetreuung kann jetzt eine Person auch wieder die Kinder von anderen beaufsichtigen.

Öffentliche Spielplätze wieder geöffnet
Der Besuch und die Nutzung öffentlich zugänglicher Spielplätze und -flächen ist unter freiem Himmel durch Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr gestattet, wenn die Eltern oder eine andere volljährige Person dies beaufsichtigen. Notwendig ist, dass die Einhaltung des Abstandsgebots und der Hygieneregeln sichergestellt wird. Auch öffentliche Plätze und Straßen können im Rahmen von Aktivitäten der Kindertagesstätten, Kindertagespflegestellen, Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Eingliederungshilfe oder im Rahmen von nachbarschaftlich organisierter Kinderbetreuung wieder betreten und genutzt werden.

Erlaubt sind mit jeweils bis zu fünf Schülerinnen und/oder Schülern private Nachhilfe, Instrumentalunterricht an Musikschulen oder durch selbständige Musikpädagoginnen und -pädagogen sowie der Unterricht an sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen.

Neben dem bisher bereits erlaubten theoretischen Unterricht ist jetzt auch wieder die praktische Ausbildung in Fahrschulen, Flugschulen und ähnlichen Einrichtungen mit jeweils bis zu fünf Schülerinnen und/oder Schülern möglich.

Weiterbildung
In den Weiterbildungseinrichtungen werden – neben digitalen Lernangeboten – in begrenztem Umfang ­wieder Präsenzangebote möglich. Angebote der allgemeinen, politischen und kulturellen Weiterbildung sind wieder zu gelassen, es wird nur die Zahl der Teilnehmenden auf maximal 5 begrenzt.

Einzelhandel: Die Verkaufsbeschränkung von bis zu 800 Quadratmetern entfällt. Damit dürfen alle Geschäfte unter strikter Beachtung der erforderlichen Hygienestandards, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen und Menschenansammlungen auf engem Raum wieder öffnen. Die vorübergehend geschaffenen Möglichkeiten zum Verkauf an Sonn- und Feiertagen entfallen.

Autokinos dürfen für den Publikumsverkehr öffnen. Geschlossen bleiben weiterhin Kinos, Theater- und Konzerthäuser. In Gesprächen mit der Landesregierung sollen mit ihnen jedoch Konzepte entwickelt werden, um ihnen eine Öffnungsperspektive zu geben. Auch Jahrmärkte, Freizeitparks sowie Einrichtungen, die Freizeitaktivitäten anbieten und ähnliche Einrichtungen bleiben noch geschlossen

Hilfen zur Erziehung
Unterstützungsangebote für Kinder und Familien – wie Erziehungsberatungsstellen, Erziehungsbeistandschaft, sozialpädagogische Familienhilfe und Tagesgruppen für Kinder und Jugendliche –  können ihren Betrieb wieder aufnehmen, es sei denn, das jeweils zuständige Jugendamt widerspricht.

Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit: Jugendfreizeiteinrichtungen, wichtige Treffpunkte für junge Menschen, können wieder öffnen und – unter Wahrung der gebotenen Infektionsschutzmaßnahmen – sozialpädagogische Angebote für Jugendliche machen, wenn das Jugendamt keine Bedenken hat. Ebenso sind wieder alle Angebote der Jugendsozialarbeit geöffnet. Dies betrifft zum Beispiel die sieben Produktionsschulen, in denen Jugendliche mit besonderen Herausforderungen unterstützt werden.

Der Betrieb von Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und von entsprechenden Tagesförderstätten sowie Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX sind nur zwecks Notbetreuung von Menschen mit Behinderungen zulässig. Das gilt entsprechend für die Tagespflege von Seniorinnen und Senioren. Dies setzt voraus, dass es für diese Personen keine andere Betreuungsmöglichkeit gibt, insbesondere durch Angehörige oder in ambulanten oder besonderen Wohnformen. Werkstätten für Menschen mit Behinderung können diejenigen beschäftigen, die zur Aufrechterhaltung des wirtschaftlichen Betriebs in besonders wichtigen Teilbereichen erforderlich sind.

Körpernahe Dienstleistungen wie zum Beispiel Fußpflege, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Tattoo- und Sonnenstudios oder Massagesalons dürfen wieder öffnen, auch wenn es sich um medizinisch nicht notwendige Behandlungen handelt. Wichtig: Alle Dienstleistungen, bei denen ein physischer Kundenkontakt stattfindet, haben geeignete Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Beachtung des Abstandsgebots zu beachten. Kunden und Beschäftigte müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Neue Besuchsregelungen: Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern und in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen und in besonderen Wohnformen können Besuch durch eine Person empfangen, wenn sichergestellt ist, dass

  • der Zutritt gesteuert wird und unnötige physische Kontakte zu Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohnern, zum Personal sowie unter den Besuchenden vermieden werden und
  • soweit möglich, durch bauliche oder andere geeignete Maßnahmen ein wirksamer Schutz der Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohner und des Personals vor Infektionen gewährleistet wird.

 Diese Beschränkungen gelten nicht für

  • den Besuch von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren; diese dürfen einmal am Tag von einer nahestehenden Person Besuch empfangen,
  • den Besuch von Schwerstkranken, insbesondere zur Sterbebegleitung, durch ihnen nahestehende Personen und Urkundspersonen,
  • Besuche von Geburtsstationen durch werdende Väter und Väter von Neugeborenen; das gleiche gilt für Partnerinnen in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften,
  • Besuche zur Durchführung ärztlich verordneter oder sonstiger erforderlicher therapeutischer Versorgungen sowie zur Seelsorge.

Wichtig: Zum Schutz von Patientinnen und Patienten sowie Bewohnerinnen und Bewohnern sind Personen mit Atemwegsinfektionen vom Besuchsrecht ausgeschlossen. Ein Besuchsrecht besteht auch dann nicht, wenn in der jeweiligen Einrichtung aktuell ein aktives SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen vorliegt. Und alle Personen haben die Anweisungen der Leitung des Krankenhauses oder der Einrichtung und die Vorgaben bestehender Hygienepläne einzuhalten.

Infektions-Obergrenze: Bund und Länder haben in der Telefonschaltkonferenz am 6. Mai beschlossen, eine Infektions-Obergrenze einzuführen. Diese ist in der neuen Eindämmungsverordnung für Brandenburg aufgenommen. Damit wird sichergestellt, dass in Landkreisen und kreisfreien Städten mit kumulativ mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb der letzten 7 Tage sofort ein konsequentes Beschränkungskonzept vor Ort umgesetzt wird. Dabei entscheiden die Landkreise und kreisfreien Städte im Benehmen mit dem Gesundheitsministerium im Einzelfall über notwendige Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz, wenn und soweit dies wegen örtlicher Besonderheiten oder aufgrund eines regionalen oder lokalen Infektionsgeschehens notwendig ist. Das kann bei einem klar eingrenzbaren Infektionsgeschehen, zum Beispiel in einer Gemeinschaftseinrichtung, dort auf ein Beschränkungskonzept begrenzt werden.

Diese Maßnahmen müssten aufrechterhalten werden, bis der Wert von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner für mindestens 7 Tage unterschritten wird. Diese sogenannte 7-Tage-Inzidenz ist in Brandenburg regional unterschiedlich und liegt am heutigen 8. Mai 2020 zwischen 0 in Cottbus und Uckermark sowie 19,6 im Landkreis Potsdam-Mittelmark. Im Landesschnitt sind es 7,4.

 

(07. Mai 2020) Wir zitieren in Auszügen eine Pressemitteilung der Staatskanzlei des Landes Brandenburg.

In einer Videokonferenz der 16 Ministerpräsidenten wurden aufgrund der aktuellen Infektionszahlen weitere Lockerungen der Anti-Corona-Auflagen vereinbart und ein Fahrplan für die kommenden Wochen entwickelt. Am 8. Mai wird das Kabinett des Landes Brandenburg zusammenkommen und über Aktualisierungen beraten. Am 9. Mai soll die neue Eindämmungsverordnung gelten. Die zu beachtenden Kontakt- und Hygieneregeln gelten nach wie vor.

Ab Samstag, dem 9. Mai:
- werden die Spielplätze wieder geöffnet.
- werden die bisherigen Kontaktbeschränkungen auf die häusliche Gemeinschaft bzw. eine andere Person geändert. Vorgesehen ist, dass sich nun zwei Hausstände treffen können.
- wird die Verkaufsbeschränkung von 800 m2 Verkaufsfläche aufgehoben.

Ab Montag, dem 11. Mai
- sind, unter Einhaltung der Hygieneauflagen, körpernahe Dienstleistungen wie z. B. Fußpflege oder Kosmetik wieder gestattet, auch wenn es sich um medizinisch nicht notwendige Behandlungen handelt.
- entfallen die vorübergehend geschaffenen Möglichkeiten zum Verkauf an Sonn- und Feiertagen.

Ab Freitag, dem 15. Mai
- können Restaurants, Cafés und Kneipen unter Auflagen wieder öffnen. Zu den Auflagen gehören Abstandsregeln, Zugangsbeschränkungen und eingeschränkte Öffnungszeiten.
- sind Dauercamping und Wohnmobilcamping wieder möglich, sofern ein autarkes Sanitärsystem gewährleistet ist.
- können Außen-Sportanlagen wieder öffnen. Das gilt z. B. für Marinas und Bootsverleih oder den Flugsport.
- kann der Trainingsbetrieb in Sportvereinen ohne Wettkämpfe wiederaufgenommen werden. Das Training soll möglichst kontaktlos erfolgen. Zu Wettkämpfen wie zum Beispiel Fußball gibt es noch keine Festlegungen.

Ab Montag, dem 25. Mai
- soll die touristische Vermietung wieder ermöglicht werden, so zum Beispiel in Hotels und Ferienwohnungen. Dies soll auch für das normale Camping gelten. 

Für Verkaufsstellen des Einzelhandels wird mit der für Freitag vorgesehenen Verordnung klargestellt, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht für Beschäftigte gilt, die keinen Kundenkontakt haben oder wenn bei Kundenkontakt durch andere Vorrichtungen ein ausreichender Schutz gewährleistet werden kann.

In die neue Verordnung werden weitere Erleichterungen aufgenommen, zu denen heute jedoch noch keine festen Termine genannt werden können:
- Einzelunterricht an Musikschulen einschließlich des Einzelunterrichts von selbständigen Musikpädagogen in Wohn- und Arbeitsräumen soll wieder möglich sein.
- Alle Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe können wieder öffnen, es sei denn, das zuständige Jugendamt widerspricht. Dies gilt jedoch nicht für die normale Krippen- und Kitabetreuung.
- In Werkstätten für Menschen mit Behinderungen sollen Möglichkeiten der Beschäftigung geschaffen werden.
- Die Besuchsmöglichkeiten von mit der Seelsorge betrauten Personen werden wieder stets zugelassen, gegebenenfalls unter Auferlegung erforderlicher Verhaltensmaßregeln.
- Die Ausnahmen zum Kontakt- und Betretungsverbot werden um Außenaktivitäten und nachbarschaftlich organisierte Aufsichten über Kinder im Alter bis zum 14. Lebensjahr erweitert.
- Besuche in Krankenhäusern, Pflegeheimen Senioren- oder Behinderteneinrichtungen sollen erleichtert werden.
- Der Betrieb von Autokinos soll künftig möglich sein.