Neue Regeln der Kinderbetreuung bestimmter Berufe

Am Freitag lockerte die Landesregierung die Bestimmungen zur Kinder-Notfallbetreuung für Eltern in medizinischen und Pflegeberufen

(29. März 2020)  18:00 Uhr +++update+++ Mit heutigem Datum schließt sich der Landkreis Oberhavel der geänderten Regelung an. Das gab Sprecherin Ivonne Pelz am Abend in einer Pressemitteilung bekannt. Die entsprechende Allgemeinverfügung wird morgen erscheinen. Danach erweitert sich der Kanon der systemkritischen Berufe jetzt auch auf die Beschäftigungsbereiche Medien, Veterinärmedizin, für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erforderliches Personal sowie Reinigungskräfte, sofern sie in kritischen Infrastrukturen tätig sind. Hier gilt nach wie vor die "2-Eltern-Regelung", wonach diejenigen Anspruch auf Notfallbetreuung haben, die beide in systemrelevanten Berufen arbeiten und keine anderweitige Betreuung möglich ist. 

Neu ist für bestimmte Berufsgruppen die Ein-Elternteil-Regelung, bei der es für den Anspruch auf Notfallbetreuung ausreicht, wenn ein Elternteil in einem systemrelevanten Beruf arbeitet und keine anderweitige Betreuung möglich ist: 
  • im Gesundheitsbereich
  • in gesundheitstechnischen und pharmazeutischen Bereichen
  • im medizinischen und im pflegerischen Bereich
  • in der stationären und teilstationären Erziehungshilfe sowie in Internaten gemäß § 45 SGB VIII
  • in der Eingliederungshilfe
  • in der Versorgung psychisch Erkrankter
  • für die Notfallbetreuung von Kindern bis zum Ende des Grundschulalters

WICHTIG: Ist ein Elternteil zum Beispiel in Heimarbeit, entfällt dieser Anspruch. Diese und andere Konkretisierungen wird der Landkreis in einer Allgemeinverfügung morgen regeln.

Die Antragsformulare für die Notfallbetreuung müssen vom Arbeitgeber unterschrieben an den Landkreis übermittelt werden. Die Formulare und das Verfahren finden Sie hier

(29. März 2020)  Am Freitag gab die Brandenburgische Landesregierung eine Lockerung der Bestimmungen für die Inanspruchnahme der Kindernotfallbetreuung für medinzinische und pflegerische Berufe bekannt. Danach können Familien mit nur einem Elternteil in relevanten Berufen die Notfallbetreuung in Kitas nutzen, sofern die Kinder nicht anderweitig betreut werden können. Landkreise und Oberbürgermeister sind aufgefordert, die Regelungen in eigener Verantwortlichkeit zu konkretisieren und umzusetzen. Aktuell liegt bei der Stadtverwaltung noch keine Information des Landkreises Oberhavel dazu vor. Daher zitieren wir die Pressemeldung des Brandenburgischen Gesundheitsministeriums vom Freitag.

"Notfallbetreuung: „Ein-Elternregelung“ für Beschäftigte im Gesundheits- und Pflegegebereich

Aufgrund der Corona-Krise dürfen seit dem 18. März 2020 in Brandenburg nur Kinder in Kitas und Horten im Notfall betreut werden, wenn beide Eltern in einem systemrelevanten Beruf arbeiten. Für viele Beschäftigte im Gesundheits- und Pflegebereich war das ein Problem, wenn das andere Elternteil nicht in einem systemrelevanten Beruf arbeitet. „Wir brauchen in dieser Situation alle verfügbaren Beschäftigten im medizinischen und pflegerischen Bereich. Aus diesem besonderem Grund hat der Interministerielle Koordinierungsstab Coronavirus der Landesregierung an dieser wichtigen Stelle noch einmal nachgesteuert und per Weisung die Landkreise und kreisfreien Städte über die Änderung der Anwendungsvorgaben zur Notfallbetreuung in Kitas und Horten jetzt informiert“, erklärte Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher am Samstag.

Bei folgenden Bereichen ist es nun ausreichend, wenn ein Elternteil in einem systemrelevanten Beruf arbeitet, um Anspruch auf die Notbetreuung zu haben („Ein-Elternregelung“):

  • im Gesundheitsbereich,
  • in gesundheitstechnischen und pharmazeutischen Bereichen,
  • im medizinischen und im pflegerischen Bereich,
  • der stationären und teilstationären Erziehungshilfen sowie in Internaten gemäß § 45 SGB VIII, der Hilfen zur Erziehung, der Eingliederungshilfe, der Versorgung psychisch Erkrankter sowie
  • für die Notfallbetreuung von Kindern bis zum Ende des Grundschulalters.

Wenn ein Elternteil in diesen Berufsgruppen arbeitet, besteht für die Familie Anspruch auf die Notfallbetreuung, wenn keine andere Betreuungsmöglichkeit gegeben ist. Ist ein Elternteil zum Beispiel in Heimarbeit, entfällt dieser Anspruch.

Darüber hinaus sollen Kinder bis zum Ende des Grundschulalters unbeschadet der Frage, ob die Eltern in einem systemrelevanten Bereich tätig sind, die Notfallbetreuung aufgenommen werden, wenn dies das Kindeswohl erfordert.

Die Landrätinnen und Landräte sowie Oberbürgermeister können die genannten Beschäftigungsgruppen und das Verfahren konkretisieren, für die eine Notbetreuung vor Ort vorgesehen wird.

Die Weisung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) erging in Abstimmung mit dem Ministerium für Jugend, Bildung und Sport (MBJS).

In der Weisung an die Landrätinnen und Landräte sowie Oberbürgermeister steht abschließend: „Nach Einschätzung des MBJS hat sich die aktuelle Struktur der Notfallbetreuung bisher gut bewährt. Die Bildung von kleinen Gruppen in vielen Kindertagesstätten ist aus Sicht des MSGIV und MBJS zur Vermeidung von Infektionen weiterhin eine gute Strategie, die beibehalten werden sollte.“"