Neue Eindämmungsverordnung weitet 2G aus
(12. November 2021) Im Folgenden zitieren wir eine Pressemitteilung des Landes Brandenburg:
Für die meisten Brandenburgerinnen und Brandenburger - die vollständig Geimpften und Genesenen - gibt es durch die neue Verordnung keine relevanten zusätzlichen Einschränkungen. Zu den wesentlichen Punkten gehört die Einführung der 2G-Regelung, die den Zutritt z. B. in Gaststätten, Hotels oder Kinos nur noch Geimpften oder Genesenen erlaubt sowie die Wiedereinführung der Maskenpflicht ab der ersten Schulklasse.
Vor dem Hintergrund stark steigender Corona-Inzidenzen wird die sogenannte 2G-Regelung auch im Land Brandenburg ausgeweitet. Ab Montag ist zum Beispiel der Besuch von Gaststätten, Theatern, Kinos, Spielbanken, Freizeitbädern, Saunen, Thermen und Wellnesszentren, Diskotheken, Clubs, Festivals und Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter landesweit nur noch Geimpften und Genesenen möglich. Auch für Beherbergungen, Reisebusreisen und Stadtrundfahrten gilt dann grundsätzlich: Zutritt nur für Geimpfte, Genesene und Kinder unter 12 Jahren. Ausnahmen bei 2G gibt es für Jugendliche unter 18 Jahren und für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können (Attestpflicht): mit einem negativen Testnachweis dürfen auch sie bei 2G rein; die ungeimpften Erwachsenen müssen dann aber zusätzlich eine FFP2-Maske tragen.
Neu ist außerdem, dass die 3G-Regelung (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene und Getestete sowie Kinder unter 6 Jahren) jetzt auch für körpernahe Dienstleistungen wie zum Beispiel Friseur-Dienstleistungen gilt; davon ausgenommen sind medizinische, therapeutische oder pflegerische Leistungen.
Mit der neuen Eindämmungsverordnung gilt zudem die Maskenpflicht im Unterricht wieder für alle Schülerinnen und Schüler. Sie müssen sich auch häufiger pro Woche testen: dreimal statt wie bisher zweimal. Wie bisher reicht hier als Nachweis auch eine von einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines Selbsttests aus.
Neu ist die Maskenpflicht im Hort: In den Innenbereichen von Horteinrichtungen besteht nun für alle Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske außerhalb der Betreuungs- und Bildungsangebote, die in Gruppen-, Bewegungs- oder sonstigen pädagogischen Räumen stattfinden. Für Besucherinnen und Besucher gilt die Maskenpflicht auch in den Außenbereichen von Horteinrichtungen.
Mehr Tests gibt es in Alten- und Pflegeheimen. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Sieben-Tage-Inzidenz unter dem Wert von 100 müssen sich nicht geimpfte und nicht genesene Beschäftigte mindestens an drei (bisher: zwei) Tagen pro Woche, in der sie zum Dienst eingeteilt sind, testen. Wenn der Schwellenwert an drei Tagen ununterbrochen über 100 liegt, dann sogar täglich. Auch geimpfte und genesene Besucherinnen und Besucher von Alten- und Pflegeheimen und Krankenhäusern sollen sich testen.