Feuerwerke nur noch in Ausnahmefällen

(06.06.2020) Ein schrilles Pfeifen und ein lauter Knall, gefolgt von leuchtenden Farben am Himmel, die schließlich in Rauch aufgehen. Nicht nur zum Jahreswechsel erfreuen sich viele Menschen an Feuerwerksraketen, Fontänen und Knallkörpern aller Art. Auch bei Firmenfeiern, Stadtfesten, Hochzeiten und Jubiläen wird das kurzweilige Vergnügen häufig gezündet. Andererseits stellen Feuerwerke eine Lärmbelästigung dar, sie hinterlassen Müll in der Natur und nicht selten verletzen sich Menschen an ihnen schwer.

Private Feuerwerke nur in Ausnahmefällen

Aus diesen Gründen hatte die Hohen Neuendorfer Stadtverordnetenversammlung im vergangenen Dezember beschlossen, private Feuerwerke außerhalb der Silvesternacht nur noch mit Erlaubnis zuzulassen. Wer in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember Feuerwerkskörper der Kategorie 2 entzünden möchte, benötigt dafür eine Ausnahmeerlaubnis durch das Ordnungsamt der Stadt Hohen Neuendorf. Zur Kategorie 2 gehört handelsübliche Pyrotechnik wie Fontänen, Knallfrösche, Heuler, Raketen, Böller und Feuerwerksbatterien, die bei ordnungsgemäßer Verwendung im Freien eine geringe Gefahr darstellt. Generell immer untersagt ist das Abbrennen jeglicher pyrotechnischer Gegenstände im Umkreis von 200 Metern von Kirchen, Kindergärten und Senioreneinrichtungen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen. Für diese Orte kann keine Ausnahmeerlaubnis erteilt werden.

Auch kommerzielle Pyrotechniker benötigen Ausnahmegenehmigung

Professionelle Feuerwerker, die Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27 sowie Inhaber eines Befähigungsscheines nach § 20 des Sprengstoffgesetzes sind, benötigen die Ausnahmeerlaubnis zum Entzünden eines Feuerwerks der Kategorie 2 nicht, müssen diese jedoch bei Feuerwerken der Kategorien 3 und 4 einholen. Hierzu zählt Pyrotechnik, die eine mittelgroße bis große Gefahr darstellt und deshalb in Deutschland nur an Personen mit einer entsprechenden Erlaubnis beziehungsweise einem Befähigungsschein verkauft werden darf.

Anlässe für begründete Ausnahmen

„Um einen fairen Ausgleich der Interessen zu schaffen, genehmigen wir private Feuerwerke nur noch bei Ereignissen von großer Seltenheit oder von außergewöhnlicher Bedeutung“, informiert Ordnungsamtsleiter Wolfgang Rettig über die Neuregelungen: „Dazu zählen wir 18. Geburtstage und Geburtstage ab 90 Jahren, Hochzeiten und die Hochzeitsjubiläen 25 Jahre, 50 Jahre, 60 Jahre sowie alle fünf weiteren Jahre danach und schließlich die Firmenjubiläen 25 Jahre und alle weiteren 25 Jahre.“ Bei der Ausnahmeerlaubnis nicht berücksichtigt werden können gehäuft auftretende Anlässe wie Schulanfänge, Jugendweihen, Konfirmationen und Schulabschlussfeiern. „Wir sind uns sicher, dass unsere Verordnung auf großes Verständnis in der Bevölkerung trifft. Die Vielzahl von Feuerwerken führte regelmäßig zu unzumutbarem Lärm, besonders in Ruhezeiten, und unschönen Verschmutzungen in der Stadt. Ein Feuerwerk soll auch etwas Besonderes sein.“

Alle Formulare zur Beantragung von privaten und gewerblichen Feuerwerken befinden sich im Netz unter: www.hohen-neuendorf.de/ de/buergerservice/formulare-antraege