Corona-Lockerungen: Bundesnotbremse außer Kraft

(6. Mai 2021)  Im folgenden zitieren wir eine Pressemeldung des Landkreises Oberhavel: 

Erste Öffnungen aufgrund andauernder Inzidenz unter 100 möglich

Weil sich der 7-Tages-Inzidenzwert für den Landkreis Oberhavel am fünften Werktag in Folge unter der Marke von 100 befindet, gibt der Landkreis am Mittwoch, 05.05.2021 auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes bekannt, dass die Bundesnotbremse am übernächsten Tag außer Kraft tritt. Folglich gelten ab Freitag, 07.05.2021 zu 0.00 Uhr – also in der Nacht von Donnerstag auf Freitag – wieder uneingeschränkt die folgenden Regeln der Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg:

Kontaktbeschränkungen

Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum sowie private Feiern, Treffen und sonstige Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis sind mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit Personen eines weiteren Haushalts erlaubt, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. Kinder unter 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Auch die Begleitung unterstützungsbedürftiger Personen zählt nicht mit zu den zwei Haushalten und fünf Personen. Das ist zum Beispiel eine persönliche Assistenz, die einen Menschen mit Behinderung unterstützt.

Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels

Verkaufsstellen des Einzelhandels können unter Auflagen öffnen. Betreiberinnen und Betreiber müssen auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen in den Verkaufsstellen sicherstellen:

  • Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen. In Verkaufsstellen dürfen sich nur Kundinnen und Kunden aus demselben Haushalt pro angefangene 40 Quadratmeter Verkaufsfläche zeitgleich aufhalten
  • vorherige Terminvergabe an alle Kundinnen und Kunden
  • Erfassen von Personendaten aller Kundinnen und Kunden in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung
  • Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen
  • verpflichtendes Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen; die Tragepflicht gilt auch auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen vor den Verkaufsstellen einschließlich der direkt zugehörigen Parkplätze
  • in geschlossenen Räumen regelmäßiger Austausch der Raumluft durch Frischluft

Besondere Regelungen gelten für den Großhandel sowie für Lebensmittelgeschäfte und Getränkemärkte, Drogerien, Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Buchhandel sowie Zeitungs- und Zeitschriftenhandel, Tierbedarfshandel und Futtermittelmärkte, Baufachmärkte, Baumschulen, Gartenfachmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte, landwirtschaftliche Direktvermarkter von Lebensmitteln, Tankstellen, Tabakwarenhandel, Verkaufsstände auf Wochenmärkten (beschränkt auf die für den stationären Einzelhandel zugelassenen Sortimente), Banken und Sparkassen sowie Poststellen, Optiker und Hörgeräteakustiker, Reinigungen und Waschsalons, Werkstätten für Fahrräder und Kraftfahrzeuge sowie Abhol- und Lieferdienste.

Für sie gilt bei der Verkaufsfläche: Bis zu einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern dürfen sich nur Kundinnen und Kunden aus demselben Haushalt pro zehn Quadratmeter sowie für die darüber hinausgehende Verkaufsfläche nur Kundinnen und Kunden aus demselben Haushalt pro 20 Quadratmeter zeitgleich aufhalten. Detaillierte Informationen sind der Paragraf 8 der Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg zu entnehmen.

Körpernahe Dienstleistungen

Alle körpernahen Dienstleistungen sind unter Auflagen wieder erlaubt (zum Beispiel Kosmetik- und Nagelstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe, aber auch Sonnenstudios). Die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen außerhalb der Dienstleistungserbringung sowie die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen muss sichergestellt werden. Die Personendaten der Kundinnen und Kunden müssen zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden. Außerdem muss in geschlossenen Räumen die Raumluft regelmäßig durch Frischluft ausgetauscht werden.

Alle Personen (Kundinnen und Kunden sowie Beschäftigte) müssen eine medizinische Maske tragen. Wenn die besondere Eigenart der Dienstleistung das Tragen einer medizinischen Maske nicht zulässt (zum Beispiel Gesichtskosmetik), müssen Kundinnen und Kunden einen tagesaktuellen bestätigten negativen COVID-19-Test vorweisen oder vor Ort einen Selbsttest machen. Ausnahme: Die Pflicht zur Vorlage eines tagesaktuellen Testergebnisses gilt nicht im Gesundheitsbereich bei der Erbringung medizinischer, therapeutischer oder pflegerischer Leistungen.

Sport

Der Sportbetrieb auf und in allen Sportanlagen ist weiter untersagt. Dies gilt insbesondere für Gymnastik-, Turn- und Sporthallen, Fitnessstudios, Tanzstudios, Tanzschulen und vergleichbare Einrichtungen.

Ausnahmen: Auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel ist kontaktfreier Sport mit bis zu zehn Personen in dokumentierten Gruppen erlaubt. Die Nutzung von Umkleiden und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen ist untersagt.

Für Kinder und Jugendliche bis 14 Jahren ist gemeinsamer Sport auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel in dokumentierten Gruppen von bis zu 20 Kindern gestattet (Funktions- oder Aufsichtspersonal bleiben bei der Berechnung der Personenzahl unberücksichtigt).

Auf weitläufigen Außensportanlagen – wie zum Beispiel Golf-, Reit- und Modellflugsportplätzen – dürfen mehrere Personengruppen (bis zu zehn Personen bzw. bis zu 20 Kindern im Alter bis 14 Jahren) Sport ausüben, sofern die Betreiberin oder der Betreiber gewährleistet, dass den einzelnen Personengruppen eine Mindestfläche von 800 Quadratmetern zur Sportausübung zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird.

Kultur- und Freizeiteinrichtungen

Kultur- und Freizeiteinrichtungen können unter Auflagen öffnen. Dazu gehören: Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäuser, Galerien, Planetarien, Archive, öffentliche Bibliotheken, Tierparks, Wildgehege, Zoologische und Botanische Gärten.

Diese Betreiberinnen und Betreiber haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen:

  • die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen,
  • die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  • die vorherige Terminvergabe an alle Besucherinnen und Besucher (dies gilt nicht für Einrichtungen, die ausschließlich für den Publikumsverkehr zugängliche Außenflächen besitzen),
  • das Erfassen von Personendaten aller Besucherinnen und Besucher zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
  • das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen; die Tragepflicht gilt auch auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen vor den Verkaufsstellen einschließlich der direkt zugehörigen Parkplätze
  • in geschlossenen Räumen einen regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.

Das Personal ist von der Masken-Tragepflicht befreit, wenn es keinen direkten Kundenkontakt hat oder wenn die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen mit gleicher Wirkung wie durch das Tragen einer medizinischen Maske verringert wird.

Schließungsanordnung

Für den Publikumsverkehr bleiben aber weiter geschlossen:

  • Theater, Konzert- und Opernhäuser (außer Autotheater und Autokonzerte),
  • Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte, Volksfeste,
  • Diskotheken, Clubs, Musikclubs und vergleichbare Einrichtungen,
  • Kinos (außer Autokinos),
  • Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen,
  • Schwimmbäder, Spaß- und Freizeitbäder,
  • Saunen, Dampfbäder, Thermen, Wellnesszentren,
  • Freizeitparks.
  • Prostitutionsstätten und -fahrzeuge, Bordelle, Swingerclubs und ähnliche Angebote; Prostitutionsveranstaltungen dürfen nicht durchgeführt werden.


Gaststätten und Beherbergung

Gaststätten, Kneipen, Bars und Cafés sind weiter für den Publikumsverkehr zu schließen. Nur der Außerhausverkauf ist weiter erlaubt. Betreiberinnen und Betreibern von Beherbergungsstätten, Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermieterinnen und Vermietern oder Verpächterinnen und Verpächtern von Ferienwohnungen und -häusern sowie vergleichbaren Angeboten ist es weiterhin untersagt, Personen zu touristischen Zwecken wie Freizeitreisen zu beherbergen. Das gilt nicht für Miet- oder Pachtverträge mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr.

Hotels und Pensionen dürfen also weiter keine Touristen beherbergen, sondern nur Reisende, die geschäftlich oder zu dienstlichen Zwecken unterwegs sind.

Notbremse

Übersteigt die 7-Tage-Inzidenz für mindestens drei Tage ununterbrochen den Schwellenwert von 100, muss der Landkreis auf Grundlage des Bundesinfektionsschutzgesetzes (Bundesnotbremse) wieder schärfere Kontaktbeschränkungen und Maßnahmen anordnen. Der Landkreis würde dies entsprechend öffentlich bekannt geben.