Kabinett beschließt Dritte Umgangsverordnung

Gefördert durch das Land Brandenburg

(20. September 2021)

Wir informieren über die Dritte SARS-CoV-2-Umgangsverordnung des Landes Brandenburg, die am 16. September in Kraft getreten ist und bis einschließlich 13. Oktober 2021 gilt. Dafür zitieren wir die Internetseite des Landes Brandenburg:

Mit der neuen Corona-Verordnung wird die Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz neuer Leitindikator zur Beurteilung der pandemischen Lage. Außerdem wird in Brandenburg die 2G-Regel als Option für bestimmte Bereiche wie zum Beispiel Innengastronomie, Veranstaltungen und Beherbergung eingeführt (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene und Kinder unter 12, dafür kein Abstand, keine Maske und keine Beschränkung der Personenzahl) Zudem setzt Brandenburg den einheitlichen Rahmen zu den Quarantäneregelungen in Schulen und Kitas um, die die Gesundheitsministerkonferenz am 6. September 2021 beschlossen hatte. So soll das zuständige Gesundheitsamt beim Auftreten eines Infektionsfalles in einer Schulklasse Quarantäneanordnungen auf möglichst wenige Personen beschränken. Bei asymptomatischen engen Kontaktpersonen soll die Quarantäneanordnung frühestens nach fünf Tagen bei Vorlage eines negativen Tests aufgehoben werden.

Die wichtigsten neuen Regelungen in der Corona-Verordnung im Überblick:

Indikatoren zur Beurteilung der Corona-Lage: Mit einem neuen Paragraphen 1 werden jetzt direkt in der Verordnung die Indikatoren genannt, die für die Landesregierung Beurteilungsmaßstab für die angeordneten Schutzmaßnahmen sind. Bislang sind sie in der Begründung aufgeführt. Die Indikatoren sind:

    • landesweite Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz (Anzahl der Patientinnen und Patienten, die mit einer COVID-19-Erkrankung stationär in einem Krankenhaus behandelt werden, innerhalb der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohner),

 

    • Sieben-Tage-Inzidenz (Anzahl der Neuinfektionen innerhalb der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohner)

 

    • Anzahl der landesweit verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten und deren Auslastung,

 

    • Anzahl der gegen das SARS-CoV-2-Virus geimpften Personen (landesweite Impfquote).

 

Neuer Leitindikator: Die Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz wird neuer Leitindikator. Das bedeutet: Die Auslastung des Gesundheitswesens hat bei der Gesamtbetrachtung der pandemischen Lage besonderes Gewicht. Damit setzt Brandenburg die in der vergangenen Woche im Bundestag und Bundesrat beschlossenen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes in der Landesverordnung entsprechend um. Wichtig: Eine wachsende Grundimmunität in der Bevölkerung bedeutet aber nicht, dass die Sieben-Tage-Inzidenz komplett vernachlässigt werden kann. Sie bleibt ein unverzichtbarer Frühindikator.

Angemessene Maßnahmen bei steigenden Werten: Die Landeregierung wird sich bei signifikanten Veränderungen der Indikatoren über angemessene Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens intensiv beraten, um insbesondere eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern. Vorrangig kommen dabei Maßnahmen auf Grundlage der sogenannten 3G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete) sowie eine Ausweitung der 2G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte und Genesene) auf weitere Lebensbereiche in Betracht.

3G-Regel: Die sogenannte 3G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete) bleibt mit der neuen Corona-Umgangsverordnung bestehen und gilt ab dem bisherigen Schwellenwert von 20 bezogen auf kreisfreie Städte und Landkreise (Sieben-Tage-Inzidenz Neuinfektionen). Die 3G-Regel betrifft zum Beispiel Innengastronomie, touristische Übernachtungen, Reisebusreisen, Indoor-Sportanlagen und Innen-Spielplätze, Kinos, Theater, Konzert- und Opernhäuser sowie körpernahe Dienstleistungen, bei denen die Art der Dienstleistung das Tragen einer Maske nicht zulässt (Ausnahme: medizinische, therapeutische oder pflegerische Leistungen im Gesundheitssektor).

Großveranstaltungen: Mit der neuen Corona-Verordnung gibt es eine Personenobergrenze für Großveranstaltungen. Zu Veranstaltungen und Festivals sowie in Diskotheken und Clubs dürfen nicht mehr als 5.000 gleichzeitig teilnehmende Besucherinnen und Besucher. Bisher galt diese Obergrenze (und für Festivals eine Obergrenze von 7.000 Gästen) nur in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz über dem Wert von 35. Dieser Schwellenwert wird aus der Verordnung gestrichen. Ausnahmen sind auf Antrag weiter möglich.

2G-Regel als Option: Die sogenannte 2G-Regel wird als Option für zahlreiche Lebensbereiche eingeführt (2G-Optionsmodell). Das 2G-Optionsmodell für Geimpfte und Genesene ist eine Ergänzung des bestehenden 3G-Modells für Geimpfte, Genesene und Getestete. Der Unterschied: Beim 2G-Modell gelten für Veranstalter und Gäste kaum noch Corona-Einschränkungen. Schutzmaßnahmen wie Abstand, Maske, Personengrenzen und Quadratmetervorgaben entfallen. Die Ermöglichung von Kontaktnachverfolgung und Hygienekonzepte bleiben jedoch weiterhin überall dort erforderlich, wo sie auch bislang vorgesehen sind.

Bereiche, in denen nach der neuen Corona-Verordnung das 2G-Optionsmodell genutzt werden kann, sind: Veranstaltungen, Innengastronomie, Beherbergung von Gästen, Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare touristische Angebote, Indoor-Sportanlagen, Innen-Spielplätze, Kultur- und Freizeiteinrichtungen, künstlerische Amateurensembles, Diskotheken, Clubs und Festivals.

Wichtig: Für einige Bereiche der Daseinsvorsorge sowie für bestimmte öffentliche Einrichtungen ist die Inanspruchnahme des 2G-Modells ausgeschlossen. Das betrifft Kitas und Schulen ebenso wie zum Beispiel Ämter und Verwaltungen, den öffentlichen Personennahverkehr, Einzel- und Großhandel, Einrichtungen der Grundversorgung oder lebenswichtige Dienstleistungen. Ausgenommen von dem 2G-Modell sind nach der Verordnung auch Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäuser, Galerien, Planetarien, Archive, öffentliche Bibliotheken, Freizeitparks, Tierparks, Wildgehege, Zoologische und Botanische Gärten, Schwimmbäder und Freibäder. Hier sollen weiterhin Geimpfte, Genesene und Getestete sowie alle Personen, die von der Testpflicht befreit sind, Zutritt haben können.

Wenn Veranstalterinnen oder Veranstalter sowie Betreiberinnen oder Betreiber das 2G-Modell nutzen wollen, entfallen einzelne Vorgaben zum Infektionsschutz, wenn die Verantwortlichen auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherstellen:

    • die Zutrittsgewährung ausschließlich für

        • geimpfte Personen,


        • genesene Personen,


        • Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr,
    • den Einsatz ausschließlich von geimpftem oder genesenem Personal; dies gilt nicht für Personal, das dauerhaft keinen direkten Gäste- oder Kundenkontakt hat,

 

    • die Anbringung eines deutlich erkennbaren Hinweises im Zutrittsbereich, dass der Zutritt nur für geimpfte Personen, genesene Personen und Kindern unter 12 Jahren gewährt wird,

 

    • die vorherige schriftliche Anzeige der Inanspruchnahme des 2G-Modells gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt.

 

Einheitlicher Rahmen für Quarantäneregelungen in Schulen und Kitas: Im Interesse eines möglichst verlässlichen Schulunterrichts in Präsenz und zur Gewährleistung einer Betreuung der Kinder in den Kinderbetreuungseinrichtungen hat die Gesundheitsministerkonferenz der Länder (GMK) am 6. September 2021 einen einheitlichen Rahmen für Quarantäneregelungen in Schulen und Kitas beschlossen. Diesen GMK-Beschluss setzt Brandenburg mit der neuen Corona-Verordnung um. Beim Auftreten eines Infektionsfalls in der Schule soll das zuständige Gesundheitsamt bei der Anordnung von Absonderungsmaßnahmen folgende Maßgaben berücksichtigen:

    • Die Anordnung einer Absonderung von Kontaktpersonen wird auf möglichst wenige Personen beschränkt; sie wird insbesondere auf die Schülerinnen und Schüler eingegrenzt, die engen Kontakt zur infizierten Person hatten.

 

    • Bei asymptomatischen engen Kontaktpersonen endet die Absonderung frühestens nach fünf Tagen mit dem Vorliegen eines Testnachweises.

 

  • Gegenüber geimpften und genesenen Personen werden keine Absonderungsmaßnahmen angeordnet.


Das gilt bei Auftreten eines Infektionsfalls in einer Kindertagesstätte oder Kindertagespflegestelle entsprechend.

Grundlage für die Anordnung der Quarantäne ist das Infektionsschutzgesetz. Eine Quarantäne (häusliche Absonderung) wird dann behördlich angeordnet, wenn ein hohes Risiko besteht, dass man sich mit SARS-CoV-2 angesteckt hat und dadurch zu einer Verbreitung des Krankheitserregers beitragen könnte. Wichtig: Die Beurteilung des Ansteckungsrisikos und damit die Anordnung und Aufhebung der Quarantäne obliegt dem zuständigen Gesundheitsamt.

Ausnahmen von der Testpflicht: Hier gibt es eine wichtige Klarstellung in der Corona-Verordnung. Die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sowie - neu - für vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder. Hier gab es viele Nachfragen von Eltern. Denn mit der bisherigen Regelung waren Kita-Kinder, die bereits sechs Jahre alt sind, nicht von der Ausnahmeregelung eingeschlossen. Von der Testpflicht ausgenommen sind außerdem wie bisher Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzeptes der von ihnen besuchten Schule regelmäßig, mindestens an zwei verschiedenen Tagen pro Woche, auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet werden. Das gilt auch für den Zeitraum der Ferien. Und natürlich müssen alle Personen, die einen Impf- oder Genesenennachweis haben, keinen Testnachweis vorlegen.

Verzicht auf Abstandsgebot, wenn FFP2-Maske: Bei religiösen Veranstaltungen, nicht-religiösen Hochzeiten und Bestattungen, bei sonstigen Veranstaltungen und in Kultur- und Freizeiteinrichtungen kann auf die Einhaltung des Abstandsgebots verzichtet werden, wenn alle Personen durchgehend eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen.

Weitere wichtige Regelungen in der Corona-Verordnung:

Abstandsgebot und Hygieneregeln: Jede Person ist weiterhin verpflichtet, die allgemeinen Hygieneregeln und -empfehlungen zur Vorbeugung von Infektionen zu beachten, einschließlich des regelmäßigen Austauschs der Raumluft durch Frischluft in geschlossenen Räumen. Bei Vorliegen von typischen Symptomen oder sonstigen Anhaltspunkten für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus soll grundsätzlich auf physische Kontakte zu anderen Personen verzichtet werden. Jede Person soll außerhalb des privaten Raums einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten.

Mund-Nasen-Bedeckung: Sofern außerhalb des privaten Raums in geschlossenen Räumen die Einhaltung des Abstandsgebots nicht möglich ist, soll eine medizinische Maske getragen werden. Diese Regelung gilt generell zum Beispiel in Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels, in öffentlichen Verkehrsmitteln und bei körpernahen Dienstleistungen (z.B. Friseur, Fußpflege, Massage), es sei denn, die Art der Dienstleistung lässt das Tragen einer Maske nicht zu (z.B. Bartrasur oder Gesichtskosmetik).

Private Feiern und sonstige Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis sind wie bisher unter freiem Himmel mit bis zu 100 und in geschlossenen Räumen mit bis zu 50 gleichzeitig anwesenden Gästen erlaubt. Geimpfte und Genesene zählen hier nicht mit.