Anpassungen der Corona-Verordnung
(31. März 2021) Wir zitieren eine Pressemitteilung des Landes Brandenburg: https://www.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=bb1.c.698763.de
Die Corona-Infektionszahlen steigen auch in Brandenburg deutlich. Lag die landesweite 7-Tage-Inzidenz vor zwei Wochen noch bei 79,9 wurde heute bereits ein Wert von 145,54 erreicht. Mit der Uckermark ist nur noch ein Kreis unter der entscheidenden 100er-Grenze. Deshalb hat die Landesregierung heute die angekündigte Änderung der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vorgenommen und aufgrund der dynamischen Infektionsentwicklung entschieden, vorerst nicht mit Modellprojekten zu starten. Die neue Verordnung gilt bis einschließlich 18. April. Das Kabinett hat heute auch die Verlängerung der Quarantäneverordnung bis zum 18. April beschlossen. Hier gab es keine Änderungen.
Die wichtigsten Punkte der Eindämmungsverordnung sind:
- Für Kreise und kreisfreie Städte gilt weiterhin eine klare Notbremse ab Überschreiten des 100er-Inzidenzwertes an drei aufeinanderfolgenden Tagen. Diese wird durch eine nächtliche Ausgangsbeschränkung ergänzt. Die Ausgangsbeschränkung gilt im Zeitraum von Donnerstag (1. April) bis Montag (5. April). Sie beginnt jeweils um 22 Uhr und endet um 5 Uhr des Folgetages. Ausnahmen gibt es - analog zur Regelung im Dezember - nur für triftige Gründe.
- Vom 1. April bis Ostermontag 24.00 Uhr gilt: Unabhängig von den 7-Tage-Inzidenzen sind private Zusammenkünfte mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit Personen eines weiteren Haushalts, insgesamt jedoch mit höchstens fünf Personen erlaubt. Kinder bis 14 Jahren werden nicht mitgezählt. Hier wird die Notbremse also über die Osterfeiertage etwas gelockert.
- Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben auf der Grundlage eines individuellen Testkonzepts sicherzustellen, dass alle Beschäftigte mindestens an einem Tag pro Woche einen Corona-Test (Schnell- oder Selbsttest) absolvieren können.
- Wenn Personendaten in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden müssen, ist das nun auch in elektronischer Form per Smartphone-App möglich (z. B. Luca-App.)
- In Pflegeeinrichtungen, diesen gleichgestellten Wohnformen und besonderen Wohnformen gilt künftig keine Personengrenze für Besuche sofern
- mindestens 75 Prozent der Bewohnerinnen und Bewohner seit mindestens zwei Wochen den vollen Impfschutz gegen das SARS-CoV-2-Virus erhalten haben,
- die Beschäftigten die Möglichkeit zur Impfung hatten und
- in der Einrichtung aktuell kein Corona-Ausbruch vorliegt.