Corona-Lockerungen ab 8. März
(8. März 2021) Mit dem heutigen Tag treten im Land Brandenburg mehrere Lockerungen der Corona-Maßnahmen in Kraft. Wir zitieren die Internetseite des Landes Brandenburg:
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Private Zusammenkünfte sind mit dem eigenen Haushalt und einem weiteren Haushalt möglich, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. Kinder bis 14 werden dabei nicht mitgezählt.
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Schule: Für die Klassen 1 bis 6 in der Primarstufe begann der Unterricht bereits am 22. Februar 2021 im Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht. Ab dem 15. März 2021 erfolgt der Unterricht dann auch an den weiterführenden allgemeinbildenden Schulen, den Oberstufenzentren, den Schulen des Zweiten Bildungswegs sowie an den Förderschulen „Lernen", „Körperliche und motorische Entwicklung", „Sehen" und „Hören" im Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht.
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Der bisher von der Schließungsanordnung betroffene Einzelhandel kann für Termin-Shopping-Angebote („Click & Meet") öffnen. Dies wird jedoch auf eine Kundin / einen Kunden bzw. einen Hausstand pro angefangene 40 Quadratmeter Verkaufsfläche begrenzt. Notwendig: Vorherige Terminbuchung und Kontaktnachverfolgung.
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Baumärkte können öffnen.
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Für Gartenmärkte und Floristikbetriebe entfällt die 50-Prozent-Regel zur Außenverkaufsfläche. Dies ist insbesondere für kleinere Blumenläden wichtig. Körpernahe Dienstleistungen wie zum Beispiel Kosmetik-, Tattoo- und Sonnenstudios können unter Auflagen öffnen. Sofern keine Maske getragen werden kann, müssen Kundinnen und Kunden einen tagesaktuellen bestätigten negativen COVID-19 Schnelltest vorweisen oder vor Ort einen Selbsttest machen.
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Auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel ist kontaktfreier Sport mit bis zu zehn Personen in dokumentierten Gruppen erlaubt. Für Kinder und Jugendliche bis 14 Jahren ist gemeinsamer Sport in einer Gruppe bis zu 20 Personen (zuzüglich Aufsichtspersonal) gestattet. Museen, Gedenkstätten, Galerien, Planetarien, öffentliche Bibliotheken können unter Auflagen (z.B. vorherige Terminvergabe) öffnen.
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Notbremse: Übersteigt die 7-Tage-Inzidenz für mindestens drei Tage in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt den Wert von 200 werden wieder schärfere Kontaktbeschränkungen und Maßnahmen festgesetzt.
Darüber hinaus enthält die ab heute geltende 7. Eindämmungsverordnung folgende Maßgaben:
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für den Aufenthalt im öffentlichen Raum braucht man keinen triftigen Grund mehr
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Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter sowie private Feiern im privaten Wohnraum und im zugehörigen befriedeten Besitztum oder in öffentlichten oder angemieteten Räumen sind möglich mit bis zu fünf Personen des eigenen und eines fremden Haushaltes. Kinder unter 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt
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religiöse Veranstaltungen etc. über 10 Personen brauchen dem Ordnungsamt nicht mehr angezeigt zu werden
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Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels, Einrichtungen mit Publikumsverkehr dürfen öffnen, wenn sichergestellt ist:
1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen in Verkaufsstellen dürfen sich nur Kundinnen und Kunden aus demselben Haushalt pro angefangene 40 Quadratmeter Verkaufsfläche zeitgleich aufhalten,
2. die vorherige Terminvergabe an alle Kundinnen und Kunden,
3. das Erfassen von Personendaten aller Kundinnen und Kunden in einem Kontaktnachweis nach § 1 Absatz 3 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
4. die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen,
5. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen; die Tragepflicht gilt auch auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen vor den Verkaufsstellen einschließlich der direkt zugehörigen Parkplätze,
6. in geschlossenen Räumen einen regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil; bei einem aus technischen oder technologischen Gründen nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese über eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verfügen. -
ohne Familienbereich von 40qm, Termin und Erfassung von Personendaten dürfen zusätzlich Babyfachmärkte, Baufachmärkte Baumschulen, Gärtnereien und Blumengeschäfte öffnen
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Spielplätze draußen dürfen besucht und genutzt werden
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In Pflegeheimen dürfen Bewohnende jetzt Besuch von 2 Personen täglich erhalten
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Unterricht in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 in der Primarstufe erfolgt im Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht. In Abstimmung zwischen dem für Bildung zuständigen Ministerium und dem für Gesundheit zu-ständigen Ministerium kann abweichend von Satz 3 unter Berücksichtigung des Infektionsgeschehens entschieden werden, dass der Unterricht in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 ausschließlich im Präsenzunterricht stattfindet
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die speziellen Kita-Regelungen sind aufgehoben
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Gesangsunterricht und das Spielen von Blasinstrumenten kann nur als Einzelunterricht und nur unter der Voraussetzung erteilt werden, dass die Einhaltung eines Mindestabstands von 2 Metern zwischen den Teilnehmenden und der Lehrkraft gewährleistet ist
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Solarien sind nicht mehr zu schließen
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Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäuser, Galerien, Archive, öffentliche Bibliotheken, Tierparks dürfen öffnen, wenn sicherzustellen:
1. die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen,
2. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
3. die vorherige Terminvergabe an alle Besucherinnen und Besucher; dies gilt nicht für Einrichtungen, die ausschließlich für den Publikumsverkehr zugängliche Außenflächen besitzen,
4. das Erfassen von Personendaten aller Besucherinnen und Besucher in einem Kontaktnachweis nach § 1 Absatz 3 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
5. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen; die Tragepflicht gilt auch auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen vor den Eingangsbereichen einschließlich der direkt zugehörigen Parkplätze,
6. in geschlossenen Räumen einen regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil; bei einem aus technischen oder technologischen Gründen nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese über eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verfügen.