Bürgerpflichten zu Straßenreinigung/ Winterwartung
(13.10.2017) In der September-Sitzung beschlossen die Hohen Neuendorfer Stadtverordneten eine Aktualisierung der Straßenreinigungs- und Winterwartungssatzung. Wesentliche Änderungen sind die Ergänzung von Definitionen zu Begriffen wie "Fahrbahn", "Seitenstreifen" oder "Gehwege". Weiterhin wurden Konkretisierungen hinsichtlich der Winterwartung vorgenommen. Im Folgenden eine Übersicht über die wesentlichen Bestimmungen der aktualisierten Satzung:
Zuständigkeiten der Stadt
Die Stadt ist weiterhin zuständig für die Straßenreinigung und die Winterwartung für öffentliche Straßen, Wege und Plätze innerhalb der geschlossenen Ortslage, soweit die Reinigung nach § 2 beziehungsweise die Winterwartung nach § 5 nicht den Grundstückseigentümern übertragen ist. Die Bereinigung der Fahrbahnen von Laub und insbesondere Schnee durch die Stadt erfolgt gemäß einer Prioritätenlist, die hier nachzulesen ist.
Pflichten der Grundstückseigentümer: Straßenreinigung
Gemäß § 2 sind Grundstückseigentümer für die Reinigung der an ihre Grundstücke grenzenden Gehwege, Nebenanlagen, Mulden und Rinnsteine verantwortlich. Ziel ist die gefahrlose Begehbarkeit durch Dritte und die Funktionserhaltung der Straßenentwässerung.
Die Reinigung von Rinnsteinen/Bordrinnen in einigen besonders stark frequentierten Straßen (Anlage 1 der Satzung) wird nicht den Grundstückseigentümern übertragen. Ebenso bleibt die Reinigung von Gräben und Durchlässen öffentliche Aufgabe.
Art und Umfang der Straßenreinigung (§ 4)
In Fußgängerzonen, verkehrsberuhigten Bereichen und sonstigen Bereichen, wo kein expliziter Gehweg vorhanden ist, muss ein 1,20 Meter breiter Streifen auf der Fahrbahn, die dem Grundstück zugewandt ist, freigehalten werden.
Rinnsteine und Straßenabläufe sind freizuhalten, ebenso wie Hydranten und deren Hinweisbeschilderungen. Mulden sind zu reinigen, wenn sie verschmutzt / verstopft sind. Außergewöhnliche Verunreinigungen sind der zuständigen Behörde zu melden und nach eigenen Möglichkeiten selbst zu beseitigen.
Kehricht und Laub sind nach dem Zusammenfegen aus dem öffentlichem Straßenraum zu entfernen. Bodendeckendes Straßengrün und Bepflanzungen sind zu erhalten und dürfen nur durch von der Stadtverwaltung berechtigten Personen entfernt oder hinzugefügt werden.
Pflichten der Grundstückseigentümer: Winterwartung (§ 5)
Reguläre Gehwege sind bis zu einer Breite von 1,50 Metern von Schnee freizuhalten und bei Glätte abzustumpfen (z.B. mit Sand, Splitt, Granulat). Auf Fahrbahnen ohne Gehweg beträgt der freizuhaltende und bei Glätte abzustumpfende Streifen entlang des eigenen Grundstücks 1,20 Meter.
Salz oder sonstige auftauende Mittel dürfen nur in Ausnahmefällen, zum Beispiel bei Eisregen oder an gefährlichen Stellen wie Gefällen, Treppen und Rampen eingesetzt werden.
Geräumter Schnee ist mit geringstmöglicher Beeinträchtigung für Dritte zu lagern. Die Einläufe von Entwässerungsanlagen (Ablaufroste, Hydranten) sind ständig freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf öffentliches Straßenland geschafft werden.
In der Zeit von 7 bis 20 Uhr (an Sonntagen und Feiertagen zwischen 9 bis 20 Uhr) gefallener (Neu-)Schnee ist nach Beendigung des Schneefalls unverzüglich zu beseitigen. Nach 20 Uhr gefallener Schnee ist bis 7 Uhr des Folgetages, an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr zu beseitigen. Für die Beseitigung von Glätte gilt dies entsprechend.
Streugut und Rückstände der Winterwartung sind unverzüglich zu entfernen, wenn der Schnee getaut und keine Glätte mehr vorhanden ist. Mit auftauenden Stoffen vermischter Schnee darf nicht auf begrünten oder bepflanzten Stellen oder Baumscheiben abgelagert werden.
Die Reinigung von ausgebauten Haltestellen ist Sache der Stadt. Eine maschinelle Reinigung der Gehwege ist nur möglich, wenn das Gewicht der Maschine 500 Kilogramm nicht übersteigt (Ausnahmen siehe Anlage 2 der Satzung).
Wer sich nicht an die Regelungen hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Die komplette Straßenreinigungs- und Winterwartungssatzung mit bebilderten Anwendungsbeispielen steht unter "Ortsrecht" zum Download bereit.