Feuerwerk anmelden
Massive Lärmbelästigung und Gefahr für unsere Umwelt durch Feuerwerke
Neben den massiven Lärmbelästigungen gehen von Feuerwerken erhebliche Gefahren für Umwelt und Natur aus. Um dem Rechnung zu tragen ist für Feuerwerke in der Zeit vom 02.01. bis 30.12. eines Jahres eine Erlaubnis der Ordnungsbehörde zwingend erforderlich. Die allgemein verbreitete Zunahme an Feuerwerken und die verstärkten Umwelt- und Naturschutzbemühungen von Politik und Verwaltung sind Anlass auf die Rechtslage hinzuweisen.
Für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 -Feuerwerkskörper mit geringer Gefahr zur Verwendung im Freien, z. B. Fontänen, Knallfrösche, Heuler, Raketen, Feuerwerksbatterien, Böller, also handelsübliche Silvesterfeuerwerke- ist die Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis durch das Ordnungsamt der Stadt Hohen Neuendorf erforderlich.
Diesem Erfordernis liegen die Regelungen des Sprengstoffgesetzes (SprengG) sowie der hierauf ergangenen Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) zugrunde.
Für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 3 und 4 durch Inhaber (m/w/d) einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27 SprengG/eines Befähigungsscheines nach §20 SprengG ist die Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis nach § 12 Landesimmissionsschutzgesetz durch das Ordnungsamt der Stadt Hohen Neuendorf erforderlich.
Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe –d.h. hier im Abstand von weniger als 200 Metern- von Kirchen, Kinder- und Seniorenheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen –wie z.B. Tankstellen- ist generell und ganzjährig -auch an Sylvester/Neujahr- verboten (§ 23 Abs.1 der 1.SprengV). Für diese Abbrennorte kann auch keine Ausnahmeerlaubnis erteilt werden.
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen von Privatpersonen (m/w/d) an zulässigen Abbrennorten grundsätzlich nur vom 31.12. bis 01.01. abgebrannt werden.
In der Zeit vom 02.01. bis 30.12. dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 nur durch Inhaber (m/w/d) einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27 SprengG, eines Befähigungsscheines nach §20 SprengG oder einer Ausnahmeerlaubnis nach §24 Abs. 1 der 1. SprengV verwendet (abgebrannt) werden (§ 23 Abs. 2 der 1. SprengV).
Von dem generellen Verbot des privat durchgeführten Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände kann das Ordnungsamt als zuständige Behörde nur aus begründetem Anlass Ausnahmen zulassen (§ 24 Abs. 1 der 1. SprengV).
Diese Ausnahmegenehmigung kann auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden. Auf die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr hat die Stadtverwaltung hier nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
Um den Regelungen des Sprengstoffgesetzes und dessen Verordnungen sowie den Belangen von Lärm-, Umwelt- und Naturschutz hinreichend Rechnung zu tragen, wird von der Stadt Hohen Neuendorf nicht jedes jährlich wiederkehrende Ereignis als begründeter Anlass für ein privates Feuerwerk anerkannt. Vielmehr kann von einem begründeten Anlass nur ausgegangen werden, wenn es sich um ein Ereignis von großer Seltenheit und/oder von herausgehobener und außergewöhnlicher Bedeutung handelt.
Geburtstage, Hochzeiten, Firmenjubiläen etc. sind nur in Ausnahmefällen Gelegenheiten, zu denen ein begründeter Anlass von entsprechender Bedeutung vorliegt:
- Geburtstage: 18. , ab einschließlich 90.
- Hochzeit, Hochzeitsjubiläen 25 Jahre, 50 Jahre, 60 Jahre und jeweils alle fünf weiteren Jahre
- Firmenjubiläum: 25 Jahre und jeweils alle weiteren 25 Jahre
Es müssen von einer Ausnahmegenehmigung auch Anlässe ausgenommen werden die gehäuft auftreten, wie z.B. Schulanfänge, Jugendweihen, Kommunion, Konfirmation sowie Schulabschlussfeiern. In diesen Fällen führte eine Vielzahl von Feuerwerken zu unzumutbarer Lärmimmission und nicht hinnehmbaren Umweltbelastungen und damit zur Belästigung der Allgemeinheit.
Der Nachweis einer das Risiko „Feuerwerk“ abdeckenden Haftpflichtversicherung ist nachzuweisen.
Den Interessen des Einzelnen (m/w/d) mit einem Feuerwerk einen Höhepunkt zu einer privaten Feier zu setzen, steht das Interesse der Allgemeinheit vor vermeidbaren Lärmbelästigungen, dem Naturschutz und dem Schutz von Umweltbelastungen gegenüber.
In Einzelfallprüfungen wird vom Ordnungsamt das persönliche Interesse des Einzelnen (m/w/d), ein Feuerwerk zu den oben genannten Anlässen zu zünden, gegen das Interesse des Gemeinwohls abgewogen. Nach erfolgreicher Prüfung ergeht ein Bescheid, mit welchem das Abbrennen eines Feuerwerks entsprechend des Ergebnisses der Einzelfallprüfung genehmigt oder versagt wird. Für die Genehmigung oder Ablehnung werden Verwaltungsgebühren erhoben.
Werden Kleinfeuerwerke in der Zeit vom 02.01. bis zum 30.12. eines Jahres ohne die entsprechende Ausnahmegenehmigung abgebrannt, wird der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllt. Im Rahmen eines Bußgeldverfahrens kann eine solche mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Sofern Sie sich durch ein Feuerwerk in Ihrer Nachtruhe gestört oder durch gehäufte auftretende Feuerwerke oder Feuerwerke an Sonn- und Feiertagen belästigt fühlen, haben Sie die Möglichkeit schriftlich Anzeige gegen den Veranstalter (m/w/d) des Feuerwerks zu erstatten. Insoweit wird um Angabe gebeten, an welchem Tag, zu welcher Uhrzeit an welchem Ort und von wem (Name, Anschrift) das Feuerwerk abgebrannt worden ist. Anderenfalls ist eine Bearbeitung Ihrer Anzeige nicht möglich. Die Anzeigen können bei der Stadtverwaltung Hohen Neuendorf -Ordnungsamt- erstattet werden, von dort das weitere Verfahren veranlasst, soweit es sich um einen Fall des ungenehmigten Abbrennens handelt.
Ein entsprechendes Antragsformular finden Sie unter: Formulare und Anträge
Eliza Kunkel
SB Gefahrenabwehr
- Zimmer:
N_0.20
- Oranienburger Str. 2
- 16540 Hohen Neuendorf
- (03303) 528 702
- (03303) 528 4100