Erschließungsbeiträge

Gemäß § 127 Baugesetzbuch (BauGB) haben die Städte und Gemeinden als Ausgleich für den durch die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen ausgelösten Sondervorteil (sog. Erschließungsvorteil) einen Erschließungsbeitrag zu erheben.

Für die Erhebung des Erschließungsbeitrages ist die Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Hohen Neuendorf maßgeblich. Diese finden Sie unter: Satzungen