Winterdienst: Zuständigkeiten im Stadtgebiet

Winterwartung

(5. Januar 2026)

Das neue Jahr beginnt mit viel Schnee und verwandelt Hohen Neuendorf in ein Winterwunderland. Doch die „weiße Pracht“ bringt auch Glätte und Rutschgefahr mit sich, weshalb die Stadt seit Samstagmorgen bereits mit Räumungsarbeiten beschäftigt ist.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des städtischen Bauhofs sind bereits seit Samstag in den frühen Morgenstunden im Einsatz, um mit vier Fahrzeugen und fünf Handtouren Verkehrsflächen wie Bushaltestellen und Kreuzungsübergänge vom Schnee zu befreien. Mit der Schnee- und Eisglättebeseitigung auf öffentlichen Straßen ist ein externer Dienstleister vertraglich gebunden.

Der Winterdienst (Räum- und Streudienst) auf öffentlichen Fahrbahnen ist so organisiert, dass besonders frequentierte, innerstädtische Straßen vorrangig behandelt und Nebenstraßen anschließend nach einem Stufen­plan geräumt und gegebenenfalls abgestreut werden.

Die Landes- sowie Bundesstraßen im Stadtgebiet Hohen Neuendorf werden durch den Winterdienst des Landesbetriebes für Straßenwesen Brandenburg beräumt und gegebenenfalls abgestreut.

Prioritätenliste

Die kommunalen Straßen sind farblich unterschiedlich (je nach Priorität/Ordnung) im Geoportal auf der Internetseite der Stadt www.hohen-neuendorf.de unter Bürgerservice > GEOPortal >Geoportal Direkt >Inhalt >Verkehr und Infrastruktur > Winter­dienst Bereich Straße veröffentlicht. Es wird empfohlen, im Geo­portal zusätzlich die Legende zu aktivieren, um die Prioritäten erkennen zu können.

Da nicht alle Straßen sofort geräumt werden können und auch geräumte Straßen noch glatt sein können, sind alle Verkehrsteilnehmende angehalten, sich vorsichtig fortzubewegen.

Pflichten auch für Einwohnerschaft und Grundstücksbesitzer

Ein weiterer Dienstleister ist für die Schnee- und Glättebeseitigung auf öffentlichen Gehwegen vor oder auf kommunalen Liegenschaften - wie Schulen, Kindergärten und Sportplätzen - beauftragt, der dort den Winterdienst gemäß der Straßenreinigungssatzung durchführt. Der Bauhof musste hier aktuell unterstützen.  

Für die Beseitigung von Schnee und Glätte auf Gehwegen und, in manchen Fällen, Straßen und Mischverkehrsflächen sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der jeweils angrenzenden Grundstücke verantwortlich.

Durch das Schneeschippen wird auch sichergestellt, dass die Straßenentwässerung funktionstüchtig bleibt. Die Räum- und Streupflicht wird häufig durch Mietverträge auf die Mieter vor Ort übertragen. 

Grundsätzlich muss an Werktagen der in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr gefallene Schnee, beziehungsweise die entstandene Glätte, beseitigt werden, jedoch erst nach Ende des Schneefalls. An Sonn- und Feiertagen analog von 9 Uhr bis 20 Uhr. Nach 20 Uhr gefallener Schnee, beziehungsweise entstandene Glätte ist werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr zu beseitigen.

Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Mitteln ist generell untersagt, außer bei witterungsbedingten Ausnahmefällen wie Eisregen oder an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen oder starken Gefällen.

Winterwartung an Grundstücken

Die Straßenreinigungs- und Winterwartungssatzung gibt Beispiele, auf welche Art bei welchen Gehweg-Typen Schnee und Eis beräumt werden müssen:

a) Straßen mit beidseitigem Gehweg: Winterwartung auf der gesamten Breite des Gehweges bis maximal 1,5 Meter


b) Straßen mit einseitigem Gehweg: Winterwartung auf der gesamten Breite des Gehweges bis maximal 1,5 Meter

 

c) Straßen ohne jeglichen Gehweg: Winterwartung auf einem Streifen von 1,2 Metern Breite auf der Fahrbahn, die dem Grundstück zugewandt ist

 


d) Mischverkehrsflächen ohne jeglichen Gehweg: Winterwartung auf einem Streifen von 1,2 Metern Breite auf der Mischverkehrsfläche, die dem Grundstück zugewandt ist

 

e) Gemeinsame Geh- und Radwege: Winterwartung in der gesamten Breite, maximal jedoch 1,5 Meter von Schnee freihalten und bei Glätte abstumpfen

 

f) Radwege / getrennte Fuß- und Radwege: Winterwartung auf der gesamten Breite des Geh- und Radweges bis maximal 1,5 Meter Breite

 

g) Radwege: sind Fahrbahnen gleichgestellt und damit nicht von den Anliegern zu räumen bzw. streuen

 

Insbesondere bei nicht-vorhandenen Gehwegen und den Mischverkehrsflächen ist vielen Eigentümern die Räumpflicht nicht bewusst. Die Stadtverwaltung bittet daher in dieser schneereichen Zeit alle Bürgerinnen und Bürger, die aktuelle Satzung hier nachzulesen.