Winterdienst: Eigentümer und Mieter in der Pflicht

Winterwartung

(9. Februar 2021)

Mit einiger Macht ist der Winter am ersten Februarwochenende auch über Brandenburg hereingebrochen. Viele Jahre nicht gesehene Schneemengen sowie Eis bedecken die Straßen und Gehwege. So schön die „weiße Pracht“ auch anmutet: zur Sicherheit aller muss sie geräumt werden.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des städtischen Bauhofs sind bereits seit Samstag im Einsatz. Vor allem in den Morgenstunden sind sie im Einsatz, um Verkehrsflächen wie Bushaltestellen und Kreuzungsübergänge vom Schnee zu befreien. Mit der Schnee- und Eisglättebeseitigung auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Wegen ist eine Firma beauftragt, die dort den Winterdienst gemäß der Straßenreinigungssatzung durchführt.

Pflichten auch für Einwohnerschaft und Grundstücksbesitzer

Damit auf Bürgersteigen niemand zu Schaden kommt, sind auch Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer gefordert, die an ihre Grundstücke angrenzenden Gehwege und, in manchen Fällen, Straßen und Mischverkehrsflächen, vom Schnee zu befreien. Dadurch wird auch sichergestellt, dass die Straßenentwässerung funktionstüchtig bleibt. Die Räum- und Streupflicht wird häufig durch Mietverträge auf die Mieter vor Ort übertragen. Eigentümer und Mieter müssen im Falle eines Unfalls für Schäden haften, die durch Nichterfüllung der Winterwartung entstanden sind.

Grundsätzlich muss an Werktagen der in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr gefallene Schnee, beziehungsweise die entstandene Glätte, beseitigt werden, jedoch erst nach Ende des Schneefalls. An Sonn- und Feiertagen analog von 9 Uhr bis 20 Uhr. Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Mitteln ist generell untersagt, außer bei witterungsbedingten Ausnahmefällen wie Eisregen oder an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen oder starken Gefällen.

Winterwartung an Grundstücken

Die Straßenreinigungs- und Winterwartungssatzung gibt Beispiele, auf welche Art bei welchen Gehweg-Typen Schnee und Eis  beräumt werden müssen:

a) Straßen mit beidseitigem Gehweg: Winterwartung auf der gesamten Breite des Gehweges bis maximal 1,5 Meter

 

 

 

 

 


b) Straßen mit einseitigem Gehweg:
Winterwartung auf der gesamten Breite des Gehweges bis maximal 1,5 Meter

 

 

 

 

 


c) Straßen ohne jeglichen Gehweg:
Winterwartung auf einem Streifen von 1,2 Metern Breite auf der Fahrbahn, die dem Grundstück zugewandt ist

 

 

 

 

 


d) Mischverkehrsflächen ohne jeglichen Gehweg:
Winterwartung auf einem Streifen von 1,2 Metern Breite auf der Mischverkehrsfläche, die dem Grundstück zugewandt ist

 

 

 

 

 


e) Gemeinsame Geh- und Radwege:
Winterwartung in der gesamten Breite, maximal jedoch 1,5 Meter von Schnee freihalten und bei Glätte abstumpfen

 

 

 

 

 


f) Radwege / getrennte Fuß- und Radwege:
Winterwartung auf der gesamten Breite des Geh- und Radweges bis maximal 1,5 Meter Breite

 

 

 

 

 


g) Radwege:
sind Fahrbahnen gleichgestellt und damit nicht von den Anliegern zu räumen bzw. streuen

 

 

 

 

 

 

Insbesondere bei nicht-vorhandenen Gehwegen und den Mischverkehrsflächen ist vielen Eigentümern die Räumpflicht nicht bewusst. Die Stadtverwaltung bittet daher in dieser schneereichen Zeit alle Bürgerinnen und Bürger, die aktuelle Satzung hier nachzulesen. Hier finden sich auch bebilderte Beispiele zu allen Gehweg-Typen.