Wichtige Information zum Grundsteuerbescheid

Symbolbild: Grundsteuer

(13. Januar 2025)

Hohen Neuendorfs Stadtverordnete haben in ihrer Sitzung am 19. Dezember 2024 beschlossen, dass die Hebesätze ab dem Jahr 2025 für die Grundsteuer B 200 Prozent und für die Grundsteuer A 140 betragen. Die vom Gesetzgeber gewünschte Aufkommensneutralität der gemeindlichen Grundsteuerbeträge wird damit gewahrt. Aufkommensneutralität meint, dass die Einnahmen durch die Steuer in der Summe gleichbleiben. Das kann jedoch auch bedeuten, dass einige Steuerzahlende mehr und andere weniger Grundsteuer zahlen müssen. 

In der zweiten Kalenderwoche wurden an alle Eigentümerinnen und Eigentümer neue Grundsteuerbescheide versandt, bei denen die Stadt Hohen Neuendorf neue Messbeträge (Grundlagenbescheide) vom Finanzamt übermittelt bekommen hat.

Widersprüche/ Einsprüche gegen den vom Finanzamt festgelegten Messbetrag bzw. die Höhe des Grundsteuerwerts müssen direkt an das Finanzamt Oranienburg Heinrich-Grüber-Platz 3 in 16515 Oranienburg gerichtet werden.

Die Stadt weist darauf hin, dass trotz eines eingelegten Einspruchs/ Widerspruchs beim Finanzamt Oranienburg, Grundsteuerbescheide durch die Stadtverwaltung versandt wurden und unabhängig davon, die Zahlungen zu den angegebenen Fälligkeiten zu leisten sind.

Der Widerspruch/ Einspruch beim Finanzamt Oranienburg richtet sich gegen den Grundlagenbescheid (Feststellung des Grundsteuerwerts). Dieser Bescheid ist die Grundlage für den Folgebescheid, der durch die Stadtverwaltung versandt wurde. 

Sollte der Grundlagenbescheid seitens des Finanzamtes Oranienburg, aufgrund eines erfolgreichen Widerspruchs/ Einspruch, berichtigt, geändert oder aufgehoben werden, so wird die Stadt einen korrigierten Bescheid an die Eigentümerinnen und Eigentümer versenden und das möglicherweise entstandene Guthaben erstatten.

Ist nach der Grundsteuerwerterklärung an das Finanzamt Oranienburg ab dem Jahr 2022 eine Änderung des Grundbesitzes (Eigentümerwechsel) erfolgt und wurde dem Alteigentümer ein Grundsteuerbescheid zugestellt, so ist die Grundsteuer zu den Fälligkeiten durch den Alteigentümer weiterhin zu zahlen, bis diesem ein Abmeldebescheid von der Stadt Hohen Neuendorf zugestellt wird. Mit der Abmeldung erfolgt auch die Erstattung der überzahlten Grundsteuer.

Für weitergehende Fragen stehen Ihnen die Kolleginnen des Fachdienstes Steuern zur Verfügung:

steuern@hohen-neuendorf.de

Fr. Wanko   03303/ 528 177
Fr. Karus    03303/ 528 203

-> Ausführliche Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie auch unter www.grundsteuer.brandenburg.de