Bearbeitung von Eigentümerwechseln verzögert
(8. September 2023)
Da das Finanzamt Oranienburg derzeit vorranging Grundsteuerwerterklärungen im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform bearbeitet, kommt es zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen bei der Bearbeitung von Eigentümerwechseln. Die Stadt Hohen Neuendorf bittet daher alle betroffenen Alteigentümer, bis zum Erhalt des Abmeldebescheids durch die Stadt Hohen Neuendorf die fällige Grundsteuer zu begleichen, um zusätzliche Kosten zu vermeiden. Das möglicherweise daraus entstehende Guthaben der Alteigentümer wird dann mit dem Abmeldebescheid erstattet.
Rechtlicher Hintergrund
Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres für das jeweilige Kalenderjahr festgesetzt (§ 9 Grundsteuergesetz - GrstG). In der Regel ist dies der 01.01. des Kalenderjahres. Demnach ist die Grundsteuer eine Jahressteuer und für das ganze Jahr von demjenigen zu begleichen, der am 01.01. Eigentümer ist (§ 10 Abs. 1 AO).
Die Entscheidung, ab welchem Kalenderjahr der neue Eigentümer steuerpflichtig wird, trifft das Finanzamt Oranienburg nach Aktenlage in Form eines Grundlagenbescheids (Grundsteuermessbescheid/Einheitswertbescheid). Der Grundsteuermessbescheid des Finanzamts ist Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer (§ 182 AO). Die Neuveranlagung kann demnach erst dann für den neuen Eigentümer erfolgen, wenn der Stadtverwaltung Hohen Neuendorf durch das Finanzamt eine entsprechende Mitteilung zugegangen ist.
Nach Eingang des Grundsteuermessbescheides in der Stadtverwaltung Hohen Neuendorf wird dem Alteigentümer ein Abmeldebescheid und dem Neueigentümer ein Festsetzungsbescheid ausgestellt. Bis zum Erhalt des Abmeldebescheides ist der Alteigentümer der zuständige Steuerpflichtige für die Grundsteuer (§§ 9,10 und 17 GrstG).