update: Notbetreuung auch für Alleinerziehende

Neue Verordnung erweitert des Kreis der Anspruchsberechtigten / Bescheide gelten nach dem 10.1. fort

 

(update 11. Januar 2021)  Mit der aktuellen Verordnung ist der Kreis der Anspruchsberechtigten um Bestattungsunternehmer, Tätige in der Rechtspflege und in der Steuerrechtspflege sowie Alleinerziehende erweitert worden. Für diejenigen Eltern, die bereits einen Bescheid bekommen haben, gilt dieser Bescheid über den 10. Januar hinaus fort. Das regelt eine Allgemeinverfügung des Landkreises (vgl. auch unten).

Die Regelungen im Detail / Wir zitieren eine Pressemeldung des Landkreises Oberhavel. Der Landkreis ist die Stelle, bei der die Anträge gestellt werden müssen und die auch die Bescheide erlässt. 

"Update vom 06.01.2021:

Notbetreuung wird verlängert

Eltern, die für ihr Kind eine Bescheinigung für die Notbetreuung in Schule oder Hort erhalten haben, müssen sich keine Sorgen machen: Bei einer Verlängerung der Eindämmungsverordnung und damit einhergehender Aussetzung des Präsenzunterrichtes, müssen keine neuen Anträge gestellt werden. Wer über eine Bescheinigung zur Notbetreuung verfügt, kann sein Kind auch nach dem 10.01.2021 – also nach dem Ende der aktuellen Eindämmungsverordnung – weiter dort betreuen lassen. Der Landkreis hat die Verlängerung der Bescheide über eine Allgemeinverfügung geregelt. Die Hort- und Schulträger sind bereits entsprechend informiert.


Informationen zur Notbetreuung in Grundschulen und Horten ab 04.01.2021

Gemäß der seit dem 16.12.2020 geltenden Eindämmungsverordnung sowie der seit dem 19.12.2020 geltenden Präzisierungen zur Eindämmungsverordnung findet ab dem 04.01.2021 in den Schulen kein Präsenzunterricht mehr statt. Ausgenommen davon sind Abschlussklassen und Förderschulen mit dem Schwerpunkt „geistige Entwicklung“. Ebenso ist der Hortbetrieb untersagt. Allerdings ist für Kinder der ersten bis vierten Jahrgangsstufe eine Hortbetreuung (Notbetreuung) zu gewährleisten. Anspruch darauf haben:

  • diejenigen Kinder, deren beide Sorgeberechtigten in systemrelevanten Infrastrukturbereichen beschäftigt sind und bei denen eine sonstige Betreuung nicht organisiert werden kann sowie
  • Kinder, bei denen die Betreuung aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist

Systemrelevant laut Festlegung des Landes Brandenburg sind Berufe:

  • im Gesundheitsbereich, in gesundheitstechnischen und pharmazeutischen Bereichen, den stationären und teilstationären Erziehungshilfen, in Internaten gemäß § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, den Hilfen zur Erziehung, der Eingliederungshilfe sowie zur Versorgung psychisch Erkrankter,
  • als Erzieherin und Erzieher oder als Lehrerin und Lehrer in der Notfallbetreuung,
  • zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktion in der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung,
  • bei der Polizei, im Rettungsdienst, Katastrophenschutz, bei der Feuerwehr und bei der Bundeswehr sowie für die sonstige nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr,
  • in der Rechtspflege und Steuerrechtspflege,
  • im Vollzugsbereich einschließlich des Justizvollzugs, des Maßregelvollzugs und in vergleichbaren Bereichen,
  • der Daseinsvorsorge für Energie, Abfall, Wasser, Öffentlicher Personennahverkehr, Informationstechnologie und Telekommunikation, die Leistungsverwaltung der Träger der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
  • der Landwirtschaft, der Ernährungswirtschaft, des Lebensmitteleinzelhandels und der Versorgungswirtschaft,
  • als Lehrkräfte für zugelassenen Unterricht, für pädagogische Angebote und Betreuungsangebote in Schulen sowie für die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen,
  • der Medien (einschließlich Infrastruktur bis hin zur Zeitungszustellung),
  • in der Veterinärmedizin
  • für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erforderliches Personal,
  • Reinigungsfirmen, soweit sie in kritischen Infrastrukturen tätig sind,
  • in freiwilligen Feuerwehren und anderen Hilfsorganisationen ehrenamtlich Tätige,
  • in Bestattungsunternehmen.

Neu ab dem 18.01.2021: Kinder von Alleinerziehenden haben einen Anspruch auf Notbetreuung, wenn sie beschäftigt sind und ohne Ehe- oder Lebenspartnerin beziehungsweise -partner mit mindestens einem Kind zusammenleben.

Die Zwei-Elternteil-Regelung gilt nicht, wenn eine sorgeberechtigte Person im stationären oder ambulanten medizinischen oder pflegerischen Bereich tätig ist. Deren Kinder haben grundsätzlich einen Anspruch auf eine Notbetreuung, auch für Kinder der fünften und sechsten Jahrgangsstufe.

Antragsverfahren und Telefonhotline

Eltern und Schulen im Landkreis werden mit einem Schreiben vom heutigen Tag über das Antragsverfahren informiert. Für alle betroffenen Eltern stellt der Landkreis Oberhavel kreisweit eine entsprechende Bescheinigung aus. Das Formular sowie die Zusatzbescheinigung für den 2. Sorgeberechtigten können ab sofort auf dieser Seite unter Dokumente abgerufen werden. Ausgefüllt und vom jeweiligen Arbeitgeber unterzeichnet sind sie per E-Mail an notbetreuung@oberhavel.de an den Landkreis Oberhavel zu senden. Es muss dabei eine E-Mailadresse angegeben sein, an welche die Bestätigung des Landkreises versandt werden kann. Es werden nur vollständig ausgefüllte und unterschriebene Formulare bearbeitet.

Für Nachfragen hat der Landkreis ab sofort eine Telefonhotline unter der Nummer 03301 601-3400 eingerichtet. Diese ist montags bis freitags von 09.00 bis 16.00 Uhr erreichbar. Fragen können auch per E-Mail an notbetreuung@oberhavel.de gerichtet werden.

 

(21. Dezember 2020)   Wir zitieren eine Pressemeldung des Landkreises Oberhavel:

Informationen zur Notbetreuung in Grundschulen und Horten ab 04.01.2021

Gemäß der seit dem 16.12.2020 geltenden Eindämmungsverordnung sowie der seit dem 19.12.2020 geltenden Präzisierungen zur Eindämmungsverordnung findet ab dem 04.01.2021 in den Schulen kein Präsenzunterricht mehr statt. Ausgenommen davon sind Abschlussklassen und Förderschulen mit dem Schwerpunkt „geistige Entwicklung“. Ebenso ist der Hortbetrieb untersagt. Allerdings ist für Kinder der ersten bis vierten Jahrgangsstufe ist eine Hort- und Schulnotbetreuung zu gewährleisten. Anspruch darauf haben:

  • diejenigen Kinder, deren beide Sorgeberechtigten in systemrelevanten Infrastrukturbereichen beschäftigt sind und bei denen eine sonstige Betreuung nicht organisiert werden kann sowie

  • Kinder, bei denen die Betreuung aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist

Kinder haben grundsätzlich einen Anspruch auf eine Notbetreuung, wenn ein Personensorgeberechtigter im medizinischen stationären und ambulanten oder pflegerischen Bereich tätig ist. Dieses gilt auch für die Jahrgangsstufen 5 und 6.

Systemrelevant laut Festlegung des Landes Brandenburg sind Berufe:

  • im Gesundheitsbereich, in gesundheitstechnischen und pharmazeutischen Bereichen, den stationären und teilstationären Erziehungshilfen, in Internaten gemäß § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, den Hilfen zur Erziehung, der Eingliederungshilfe sowie zur Versorgung psychisch Erkrankter,

  • als Erzieherin und Erzieher oder als Lehrerin und Lehrer in der Notfallbetreuung,

  • zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktion in der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung,

  • bei der Polizei, im Rettungsdienst, Katastrophenschutz, bei der Feuerwehr und bei der Bundeswehr sowie für die sonstige nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr,

  • in der Rechtspflege,

  • im Vollzugsbereich einschließlich des Justizvollzugs, des Maßregelvollzugs und in vergleichbaren Bereichen,

  • der Daseinsvorsorge für Energie, Abfall, Wasser, Öffentlicher Personennahverkehr, Informationstechnologie und Telekommunikation, die Leistungsverwaltung der Träger der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,

  • der Landwirtschaft, der Ernährungswirtschaft, des Lebensmitteleinzelhandels und der Versorgungswirtschaft,

  • als Lehrkräfte für zugelassenen Unterricht, für pädagogische Angebote und Betreuungsangebote in Schulen sowie für die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen,

  • der Medien (einschließlich Infrastruktur bis hin zur Zeitungszustellung),

  • in der Veterinärmedizin

  • für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erforderliches Personal,

  • Reinigungsfirmen, soweit sie in kritischen Infrastrukturen tätig sin,

  • in freiwilligen Feuerwehren und anderen Hilfsorganisationen ehrenamtlich Tätige.

Alleinerziehende haben – anders als im Frühjahr – nicht automatisch Anspruch auf Notbetreuung. Auch bei Ihnen müssen oben genannte Kriterien zutreffen. Die Zwei-Elternteil-Regelung gilt nicht, wenn eine sorgeberechtigte Person im stationären oder ambulanten medizinischen oder pflegerischen Bereich tätig ist. Deren Kinder haben grundsätzlich einen Anspruch auf eine Notbetreuung. Dieser Anspruch besteht dann auch für Kinder der fünften und sechsten Jahrgangsstufe.

Antragsverfahren und Telefonhotline

Eltern und Schulen im Landkreis werden mit einem Schreiben vom heutigen Tag über das Antragsverfahren informiert. Für alle betroffenen Eltern stellt der Landkreis Oberhavel kreisweit eine entsprechende Bescheinigung aus. Das Formular sowie die Zusatzbescheinigung für den 2. Sorgeberechtigten können ab sofort auf der Seite des Landkreises unter Dokumente abgerufen werden. Ausgefüllt und vom jeweiligen Arbeitgeber unterzeichnet sind sie per E-Mail an notbetreuung@oberhavel.de an den Landkreis Oberhavel zu senden. Es muss dabei eine E-Mailadresse angegeben sein, an welche die Bestätigung des Landkreises versandt werden kann. Es werden nur vollständig ausgefüllte und unterschriebene Formulare bearbeitet.

Für Nachfragen hat der Landkreis ab sofort eine Telefonhotline unter der Nummer 03301 601-3400 eingerichtet. Außer am 24. und 31.12.2020 sowie an den gesetzlichen Feiertagen ist diese montags bis freitags von 09.00 bis 16.00 Uhr erreichbar. Fragen können auch per E-Mail an notbetreuung@oberhavel.de gerichtet werden. Die Antragsbearbeitung beginnt am 28.12.2020. Die Antragsbearbeitung beginnt am 28.12.2020 und ausschließlich zentral für alle Kommunen über den Landkreis Oberhavel. Die Stadt Hohen Neuendorf unterstützt den Landkreis bei der Abwicklung durch die Entsendung von Mitarbeitenden, nimmt aber selbst keine Anträge entgegen und erstellt auch keine Bescheide.

Die Regelung gilt zunächst bis zum 10. Januar 2021. Die Bescheide gelten fort, sofern die zugrundeliegenden Bestimmungen ebenfalls gleich bleiben. Über Veränderungen informieren wir auf der Homepage.