Ab 17. August wieder vermehrt Testpflicht

(16. August 2021)

Im Folgenden zitieren wir eine Pressemitteilung des Landkreises Oberhavel:

Gemäß der geltenden Zweiten SARS-CoV-2-Umgangsverordnung des Landes Brandenburg vom 29.07.2021 ist der Landkreis Oberhavel verpflichtet, unverzüglich öffentlich bekanntzugeben, wenn der Schwellenwert der 7-Tages-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen die Marke von 20 überschreitet. Das hat die Kreisverwaltung, am Montag, dem 16.08.2021 getan. Der Wert lag seit Donnerstag, dem 12.08.2021, über der benannten Grenze.

Ab dem Tag nach der Bekanntgabe, also ab Dienstag, 17.08.2021, gilt wieder die in der Umgangsverordnung vorgesehene Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises. Dies gilt unter anderem für:

  • Veranstaltungen; die Vorlagepflicht gilt nicht für Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 750 gleichzeitig teilnehmenden Besucherinnen und Besuchern sowie für Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter in geschlossenen Räumen mit bis zu 200 gleichzeitig teilnehmenden Besucherinnen und Besuchern,
  • Gaststätten; die Vorlagepflicht gilt nicht für Gäste, die in den Außenbereichen der Gaststätte bewirtet werden oder die Sanitäreinrichtungen der Gaststätte aufsuchen,
  • für Beherbergungen, also beispielsweise Übernachtungen in Hotels, Pensionen und Ferienwohnungen,
  • Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbaren touristische Angebote,
  • Sportanlagen in geschlossenen Räumen; für nicht volljährige Sportausübende ist als Nachweis auch eine von einer sorgeberechtigten Person unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten PoC-Antigen-Tests zur Eigenanwendung (Selbsttest) zulässig,
  • Indoor-Spielplätze
  • Theater, Konzert- und Opernhäuser, Kinos, Messen und Ausstellungen, ebenso wie Spezialmärkte, Jahrmärkte, Volksfeste, Spielhalle, Spielbanken und Wettannahmestellen im Innenbereich
  • Schwimmbäder, Spaß- und Freizeitbäder, Saunen, Thermen und Wellnesszentren (außer Freibäder)

 

In Schulen, Kitas, Krankenhäusern, Reha- und Pflegeeinrichtungen, in Diskotheken, Clubs und bei Festivals, für die Erbringung von sexuellen Dienstleistungen sowie für die Ausübung von Kontaktsport nach § 16 Absatz 1 der Umgangsverordnung galt die Testpflicht bereits vor dem Überschreiten der 20er-Inzidenz.

Die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises gilt nicht:

  • vorbehaltlich des § 22 Abs. 1 bis 3 (Schulen, Horte, Kitas, Tagespflege) für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr,
  • für geimpfte und für genesene Personen gemäß der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung.

 

Die Testpflicht wird wieder gelockert, wenn im Landkreis innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern kumulativ weniger als 20 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus für fünf Tage ununterbrochen vorliegen. Die Kreisverwaltung würde dies entsprechend öffentlich bekannt geben; die vorgesehene Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises würde ab dem Tag nach der Bekanntgabe der Unterschreitung entfallen.

Für Veranstaltungen im Außenbereich hat der aktuelle Inzidenzwert keine neuen Vorgaben zur Folge, hier ist die Marke von 35 entscheidend.