Klarstellung: Versammlungen bis zu 20 Personen...

Gesetzgeber meint politische Willensbildung - Veranstaltungen sind weiter verboten

(22. April 2020)  Vermehrte Nachfragen in der Verwaltung, wo man denn nun seine kleinen Veranstaltungen anmelden könne, veranlassen die Stadtverwaltung, noch einmal darauf hinzuweisen, dass vorerst bis zum 8. Mai die Eindämmungsverordnung weiter gilt. Das bedeutet, dass Veranstaltungen aller Art weiterhin verboten sind und eine Ausrichtung sogar mit einem Bußgeld geahndet werden kann und wird.

Davon ausgenommen sind Versammlungen unter freiem Himmel mit bis zu 20 Teilnehmern. Eine Versammlung bezieht sich dabei auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung und den Zweck der demokratischen Meinungsbildung. Diese Lockerung dient also dem Zweck, öffentlich seine Meinung im Sinne einer Demonstration bekannt geben zu können, insbesondere im Hinblick auf andere Grundrechtsbeschränkungen, die im Zuge der Pandemie-Einschränkungen verhängt oder diskutiert werden, beispielsweise die verbindliche Einführung einer App. Solche Versammlungen müssen gemäß Versammlungsrecht 48 Stunden vor der öffentlichen Bekanntgabe bei der Polizei angemeldet werden. Darüber hinaus muss das Gesundheitsamt zustimmen.

Dies gilt allerdings explizit NICHT für Veranstaltungen, weder im gewerblichen noch im privaten Kontext. Bei der Stadtverwaltung landeten Nachfragen, zum Beispiel nach der Erlaubnis in Gewerberäumen Verkostungen oder Seminare zum Zwecke der Produktvermarktung zu veranstalten. Im privaten Rahmen ging es um die Öffnung zum Tag der offenen Gärten. Alle diese Veranstaltungen sind weiterhin zumindest bis zum 8. Mai nicht erlaubt.

Ausnahmen gelten für Veranstaltungen im religiösen, privaten Rahmen aus wichtigem Grund, also für Taufen, Hochzeiten, Bestattungen und Trauerfeiern im FAMILIENKREIS. Explizit ist NUR die TRAUERFEIER als Zusammenkunft mit Verweildauer vorgesehen. Taufen und Hochzeiten dürfen als Ausübung der religiösen Zeremonie, allerdings nicht als Familienfeier danach stattfinden. Jedoch müssen auch die Trauerfeiern genehmigt werden. Hiermit wollte der Gesetzgeber das Grundrecht der Ausübung der Religionsfreiheit zumindest in Teilbereichen mit überschaubarem Risiko und nachvollziehbaren Infektionswegen ermöglichen. Für standesamtliche Trauungen gilt die 20-Personen-Regel nicht; hier sind weiterhin nur die Paare und betreuungspflichtige Kinder sowie der/die Standebeamt/in zugelassen.

Das Bundesland Berlin fasst die Bestimmungen etwas weiter, Brandenburg nicht. Der Zweck der Eindämmungsverordnung ist nach wie vor, die Infektionsketten zu unterbrechen. Daher gelten trotz der Lockerungen die grundsätzlichen Regelungen weiter, ebenso wie die Abstandsregeln und die Hygienvorschriften: 30 Sekunden Händewaschen mit Seife, mehrmals täglich, so oft wie möglich und Niesen/Husten nur in die Ellenbeuge, von anderen Personen möglichst abgewandt.

Wenn Sie sich fragen, was Sie dürfen, ist vielleicht die wichtigste Frage, ob der Sinn der Einschränkungen noch erfüllt wird: Das Virus soll sich nicht unkontrolliert ausbreiten!

Hier noch einmal der Wortlaut der Eindämmungsverordnung: 

§ 1

Veranstaltungen, Versammlungen, Ansammlungen

(1) Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen sowie Versammlungen und sonstige Ansammlungen sind untersagt. Die Regeln zum Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 12 sowie das Selbstorganisationsrecht des Landtags und der kommunalen Vertretungskörperschaften bleiben davon unberührt.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel mit bis zu 20 Teilnehmenden kann die zuständige Versammlungsbehörde im besonders begründeten Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von der Untersagung nach Absatz 1 Satz 1 zulassen, sofern dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Das zuständige Gesundheitsamt ist an der Entscheidung nach Satz 1 zu beteiligen.

(3) Nicht als Ansammlung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gelten

1. die Nutzung des Öffentlichen Personenverkehrs,

2. der Aufenthalt am Arbeitsplatz,

3. die Durchführung und Vorbereitung von Prüfungen sowie die Abnahme von Prüfungsleistungen in Schulen, im außerschulischen Bereich sowie an Hochschulen,

4. religiöse Zeremonien aus wichtigem Grund, insbesondere Taufen und Bestattungen, sowie Trauerfeiern im privaten und familiären Bereich, von bis zu 20 Personen; ferner die Begleitung Sterbender im engsten Familienkreis,

und

5. die Selbsterntenden auf Obst- und Gemüsefeldern.