Neue Regeln für Quarantäne und häusl. Isolation
(20. Januar 2022) Wir zitieren eine aktuelle Pressemitteilung des Landkreis Oberhavel:
Neue Regeln für Quarantäne und häusliche Isolation
Im Zuge der Bund-Länder-Beschlüsse von Anfang Januar und den nun bekannt gegebenen rechtlichen Regelungen sowie veränderten Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) und des Paul-Ehrlich-Instituts hat der Landkreis Oberhavel seine Allgemeinverfügung zur Absonderung von Kontaktpersonen und positiv getesteten Personen zum Schutz gegen das Coronavirus angepasst. Die neuen Regeln gelten ab Freitag, dem 21.01.2022 und vorerst bis einschließlich zum Donnerstag, dem 03.03.2022.
Für Infizierte gilt – wie bisher auch –, dass sie sich in Isolation begeben müssen, sobald sie von ihrem positiven PCR-Test erfahren haben. Die Dauer der Absonderung beträgt einheitlich für Infizierte und Kontaktpersonen – das ist neu – nur noch 10 Tage. Als Kontaktpersonen, die sich in Quarantäne begeben müssen, gelten Haushaltsangehörige und Personen, die eine entsprechende Nachricht vom Gesundheitsamt erhalten haben. Ausnahmen gibt es unter anderem für Kontaktpersonen, die zweimal geimpft sind (wobei seit der letzten Einzelimpfung mindestens 14 Tage und nicht mehr als 90 Tage vergangen sein dürfen), die geboostert, die geimpft und genesen oder aber genesen sind (wenn seit dem positiven PCR-Testergebnis mindestens 28 Tage und nicht mehr als 90 Tage vergangen sind).
Die Quarantäne für Kontaktpersonen und die Isolation für Infizierte kann durch einen negatives PCR-Testergebnis, durch einen PCR-Test, der einen Ct-Wert über 30 ausweist, oder durch ein von einer offiziellen Stelle (Ärzte, Apotheken, Teststellen) bestätigtes negatives Schnelltestergebnis vorzeitig beendet werden („Freitesten“). Der Test kann für Kontaktpersonen frühestens am 7. Kalendertag nach dem letzten Kontakt mit einer positiv getesteten Person erfolgen. Für Kinder und Jugendliche sowie für volljährige Schülerinnen und Schüler als Kontaktperson ist eine Freitestung bereits ab dem 5. Kalendertag möglich. Symptomfreie, positiv getestete Personen können sich ab dem 7. Kalendertag nach Erregernachweis freitesten. Positiv getestete Personen mit Krankheitssymptomen können sich ab dem 7. Kalendertag nach Symptombeginn freitesten, sofern die Krankheitssymptome abgeklungen sind oder sich nachhaltig gebessert haben. Für Infizierte, die in Krankenhäusern, Pflege- oder Behinderteneinrichtungen beschäftigt sind, ist eine Freitestung nur mittels PCR-Test möglich; zudem müssen diese Personen vor der Testung für mindestens 48 Stunden symptomfrei sein.
Nähere Informationen und die Regeln im Detail, so auch das Dokument im Wortlaut, sind unter www.oberhavel.de/corona veröffentlicht.
Ausgangsbeschränkungen bei Inzidenz über 750
Weil aktuell die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Oberhavel den Schwellenwert von 750 übersteigt, bereitet sich der Landkreis Oberhavel auf die Möglichkeit von nächtlichen Ausgangsbeschränkungen vor. Laut Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg ist Oberhavel dazu verpflichtet, sobald laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts (https://www.rki.de/inzidenzen) die 7-Tage-Inzidenz für drei Tage ununterbrochen den Schwellenwert von 750 überschreitet und zusätzlich landesweit laut Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/corona/fallzahlen-land-brandenburg/) der Anteil der intensivstationär behandelten COVID-19-Patientinnen und -Patienten in Bezug auf die tatsächlich verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten den Schwellenwert von mindestens zehn Prozent erreicht.
Der Landkreis Oberhavel würde die Überschreitung in diesem Falle öffentlich bekanntgeben. Ab dem Tag nach der Bekanntgabe wäre in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr des Folgetages der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur in wichtigen Ausnahmefällen zulässig. Diese sind in §27 der Eindämmungsverordnung näher geregelt, hierzu zählen unter anderem der Besuch von Ehe- oder Lebenspartnern, das Sorgerecht gegenüber Kindern, die medizinische Versorgung, die Arbeit und der Besuch von Versammlungen und nicht untersagten Veranstaltungen.
Die nächtliche Ausgangsbeschränkung gilt nicht für vollständig geimpfte und für genesene Personen sowie für Personen, die sich nachgewiesen aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können.