Lock-down Lock-erung

In Kürze können Sportanlagen wieder öffnen | (Kultur-)Veranstaltungen bis 75 Personen möglich

(26. Mai 2020)  Das Brandenburgische Kabinett stimmte sich heute über weitere Lockerungen der Corona-Beschränkungen ab. In Kürze kann das Leben insbesondere in den Bereichen privater Treffen, Sport, Freizeit, aber auch für Kultur wieder langsam anlaufen. Allerdings weiterhin unter den geltenden Hygiene- und Abstandsregeln sowie der Maskenempfehlung in öffentlichen Einrichtungen und dem öffentlichen Personenverkehr, auch in Fernzügen und Taxen. Die Bundesregierung dringt auch weiterhin auf deren Einhaltung, auch wenn die konkreten Lockerungen offenbar nun zunehmend Ländersache werden und dort in die Kreise delegiert werden, um möglichst den lokalen Bedingungen Rechnung zu tragen. Nun obliegt es den Veranstaltern und Einrichtungen, geeignete Hyfienekonzepte auszuarbeiten und für deren Einhaltung zu sorgen. Die neue Verordnung soll morgen bestätigt werden und ab dem 28. Mai gelten, zunächst bis 15. Juni. Die Landesregierung setzt dabei weiterhin auf die persönliche Verantwortung des Einzelnen, auch unter gelockerten Regeln auf den eigenen Schutz und den der Mitbürgerinnen und Mitbürger zu achten.

Wir zitieren und ergänzen die Pressemeldung der Brandenburgischen Staatskanzlei von heute.

Veranstaltungen und Zusammenkünfte:
Ab Donnerstag, 28. Mai
  • Sind Versammlungen und Veranstaltungen (zum Beispiel genehmigte Demonstrationen oder Gottesdienste und religiöse Veranstaltungen) unter freiem Himmel mit bis zu 150 und in geschlossenen Räumen mit bis zu 75 Personen erlaubt.
  • Wird die bisherige Begrenzung der Teilnehmerzahl von fünf Personen bei Fahrunterricht, Nachhilfe oder Musikunterricht und ähnlichen Angeboten aufgehoben. Auch privater Musikunterricht ist wieder erlaubt.
  • Können Zusammenkünfte oder Feiern im privaten oder familiären Bereich aus gewichtigem Anlass, zum Beispiel Hochzeitsfeiern, mit bis zu 50 Personen durchgeführt werden, unter freiem Himmel bis zu 100 Personen.
  • Feste an Schulen zu besonderen Anlässen unter freiem Himmel mit bis zu 150 und in geschlossenen Räumen mit bis zu 75 Personen sind erlaubt. Dieselben Daten gelten für Jugendweihen.
  • Für Kitas gilt dies nur für Veranstaltungen im Freien. Inhäusig müssen sie leider verboten bleiben.
  • Ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum mit bis zu zehn Personen oder zwei Hausständen möglich.
Ab Samstag, 6. Juni
  • Können Kulturveranstaltungen in Räumen mit bis zu 75 Personen und unter freiem Himmel mit bis zu 150 Personen stattfinden. Zu den Veranstaltungsformaten gehören zum Beispiel Konzerte, Theater und Kinos.
 
 
Sport und Sportbetrieb:
Ab Donnerstag, 28. Mai
 
  • Dürfen nunmehr auch öffentliche und private Indoor-Sportanlagen, insbesondere Gymnastik-, Turn- und Sporthallen, Fitnessstudios, Tanzschulen und Tanzstudios grundsätzlich wieder öffnen.
  • Geschlossen bleiben jedoch Indoor-Spielplätze, da hier die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nicht gewährleistet werden kann.
  • Die Betreiber haben dazu Hygienekonzepte zu erstellen, die folgende Merkmale erfüllen müssen:
    • das allgemeine Abstandsgebot muss gewährleistet sein, etwa durch Steuerung und Beschränkung des Zutritts und der Nutzung von Geräten;
    • der Sport darf nur kontaktfrei (außer bei Teilnehmenden aus demselben Haushalt/Lebenspartner);
    • geeignete Desinfektionsmaßnahmen müssen regelmäßig durchgeführt werden, insbesondere in Sammelumkleiden und Sanitäreinrichtungen;
    • die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher werden zum Zweck einer möglichen Infektionsnachverfolgung erhoben;
    • ein mindestens stündliches Lüften wird eingehalten;
  • Auch Freibäder und sonstige Badeanlagen unter freiem Himmel können mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder geöffnet werden.
  • Sportanlagen müssen stündlich gründlich gelüftet werden und der Sport findet ohne Zuschauer statt.
Ab Samstag, 13. Juni
  • Können Indoor-Bäder einschließlich Spaß- und Freizeitbäder, Trockensaunen über 80 °C ohne Aufgüsse, Thermen, Thermalbäder und sonstige Badeanlagen in geschlossenen Räumen öffnen. Auch hier gelten die genannten Hygiene-Vorgaben.

 Alle genannten Einrichtungen dürfen nicht von Personen mit Atemwegserkrankungen betreten werden.

 
Gewerbe:
Ab Donnerstag, 28. Mai
  • Dürfen Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Gewerbe wieder öffnen. Auch hier gelten die Abstands- und Hygieneregeln.
  • Erlaubt sind Zusammenkünfte in Freizeitparks sowie in Einrichtungen, die Freizeitaktivitäten unter freiem Himmel anbieten.
  • Die Beschränkungen für die touristische Beherbergung wurden außer Kraft gesetzt.
  • Soweit dabei ein Kundenkontakt stattfindet, gilt hier auch die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
  • Tanzlustbarkeiten, insbesondere Clubs, Diskotheken, Musikclubs u.ä. sind weiterhin nicht erlaubt ebensowenig wie Messen und ähnliche Gewerbe.
  • Explizit untersagt bleiben Jahrmärkte und Volksfeste.
 
Unterdessen hat das Brandenburgische Kultusministerium unter dem Vorbehalt der Infektionsentwicklungen für öffentliche Veranstaltungen einen Stufenplan veröffentlicht, genannt "Eckpunkte für Öffnungsstrategien". Danach sind auch nach dem 31. August bis auf Weiteres Veranstaltungen über 1.000 Teilnehmer nicht möglich.
 
1. Stufe (bis 05. Juni auf Grundlage der geltenden EindämmungsVO):
    • Kultureinrichtungen bleiben mit Ausnahme der Museen, Galerien, Bibliotheken und Archive für den Publikumsverkehr geschlossen.
    • Der Probenbetrieb an Konzert-, Theater- und Opernhäusern ist unter Beachtung von Hygiene- und Abstandsbedingungen und auf Basis eines Infektionsschutzkonzeptes möglich.
    • An Musikschulen ist Instrumentalunterricht und an Kunstschulen der Unterricht mit bis zu 5 Schüler*innen möglich. Kulturveranstaltungen bleiben untersagt.
    • In Einzelfällen sind Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 50 Personen mit Ausnahmegenehmigung möglich. 
 
2. Stufe (ab 06. Juni auf Grundlage der überarbeiteten EindämmungsVO):
    • Kultureinrichtungen können unter Beachtung jeweiliger branchenspezifischer Hygienestandards geöffnet werden.
    • An Musik- und Kunstschulen wird Unterricht ermöglicht.
    • Kulturveranstaltungen können mit bis zu 150 Besucher*innen unter freiem Himmel unter Beachtung der allgemeinen Hygienemaßnahmen und unter Vorlage eines schriftlichen Infektionsschutzkonzepts in enger Abstimmung mit den örtlichen Gesundheitsbehörden durchgeführt werden.
    • Veranstaltungen mit bis zu 75 Besucher*innen sind auch in geschlossenen Räumen unter denselben Voraussetzungen möglich.
 
3. Stufe (ab 01. August – soweit sich die Corona-Lage nicht verschlechtert hat):
    • Kultureinrichtungen können unter Beachtung jeweiliger branchenspezifischer Hygienestandards geöffnet werden.
    • Auch Amateurchöre und -orchester können unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln den Probenbetrieb wiederaufnehmen.
    • Kulturveranstaltungen im Freien mit bis zu 500 und in geschlossenen Häusern mit bis zu 150 Besucher*innen sind unter Einhaltung der Hygienestandards und spezifischer Hygiene-Konzepte in Abstimmung mit den örtlichen Gesundheitsbehörden möglich.
 
4. Stufe (ab September 2020 – soweit sich die Corona-Lage nicht verschlechtert hat):
    • Alle Veranstaltungen bis 1.000 Personen unter strenger Einhaltung der allgemeinen Hygienestandards sind erlaubt.

 5. Stufe (offen):
    •  Rückkehr zum normalen Betrieb ohne weitere Hygienestandards.