Hinweise zu Laubverbrennung, Lärm und Frischlingen

Entsorgung von Grünabfall und Abbrennen von kleinen Holzfeuern

Mit dem Frühjahr beginnt für viele die Zeit für Gartenarbeit. Laubreste werden zusammengeharkt, Verwelktes abgeschnitten, Unkraut entfernt und der Rasen gemäht. Anschließend stellt sich die Frage "Wohin mit dem Grünabfall?" Wer Grünabfall im Wald entsorgt oder auf dem Grundstück verbrennt, handelt illegal und kann mit Bußgeldern bis zu 20.000 Euro belegt werden. Im Land Brandenburg ist das private Verbrennen von Garten- und Haushaltsabfällen im Freien verboten. Ausnahmen hiervon sind bei den örtlichen Ordnungsbehörden zu beantragen. Das Abbrennen von kleinen Holzfeuern, z.B. das private Osterfeuer, ist ohne behördliche Genehmigung möglich, sofern es sich bei dem Material um naturbelassenes trockenes Holz handelt, die Feuerstelle maximal einen Meter in Durchmesser und Höhe misst, die Brennstelle mit Schutzstreifen aus Sand o.Ä. abgesichert ist, keine Brandbeschleuniger verwendet werden, die Beaufsichtigung bis zum Erlöschen der Glut gewährleistet wird und die Nachbarn dadurch nicht belästigt werden (Hinweise des Ministerium). Grünabfälle können im Übrigen entweder kompostiert, in einer Biotonne entsorgt oder in besonders gekennzeichneten Laubsäcken entsorgt werden, die von der AWU Oberhavel nach Absprache abgeholt werden. Wer Grünabfälle verbrennt, handelt nicht nur gesetzeswidrig und umweltschädlich, sondern gefährdet auch Insekten und Kleintiere wie Igel. 

Lärm und Ruhezeiten

Auch zum Thema "Lärm" und Ruhezeiten gibt es Regeln: So gilt die gesetzliche Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr gemäß § 10 LImschG, auch wenn es draußen länger hell ist. Motorbetriebene Garten- und Baugeräte, worunter u.a. Rasenmäher, Heckenschneider, Bohrgeräte, Kehrmaschinen, Schredder oder Wasserpumpen fallen, dürfen in Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten werktags nur zwischen 7 und 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen gar nicht betrieben werden (§ 7 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV). Zusätzliche Einschränkungen gelten für Grastrimmer, Freischneider oder Laubbläser ohne spezielles Umweltzeichen gemäß EG-Verordnung Nr. 1980/2000/EG: Diese dürfen ausschließlich werktags in der Zeit von 9 bis 13 und 15 bis 17 Uhr betrieben werden.

Achtung, Frischlinge!

Ab Anfang März bringen Wildschweine ihre Jungen zur Welt. Bachen mit Frischlingen können sich in dieser Zeit sehr leicht durch Menschen und Hunde bedroht fühlen und zum Angriff übergehen. Insbesondere Jogger und Hundehalter sollten daher besondere Vorsicht in waldnahen Gebieten üben und folgende Hinweise beachten: Bleiben Sie auf den Waldwegen. Treffen Sie beim Spazierengehen auf eine solche Rotte, bewahren Sie Ruhe, vermeiden Sie hastige Bewegungen und treten Sie in ruhiger Haltung den Rückzug an. Sollte es zu einem Angriff kommen, bringen Sie einen Baum o.Ä. zwischen sich und das Wildschwein. In der Regel belässt es das Tier bei einem einzelnen (Schein-)Angriff und entfernt sich wieder. Hunde sind im Wald generell anzuleinen, erst recht im Frühjahr! Die Wahrscheinlichkeit, von einem Hund gebissen zu werden, ist im Übrigen größer, als von einem Wildschwein gebissen zu werden. (Foto: Derk Ehlert)