Allgemeinverfügung des Landkreises zu Corona

(24.11.2021)  Der Landkreis Oberhavel hat eine Allgemeinverfügung zur Absonderung von Kontaktpersonen und positiv getesteten Personen als Schutzmaßnahme zur Eindämmung und Bekämpfung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus veröffentlicht. Diese gilt ab Mittwoch, 24.11.2021, vorerst bis zum Mittwoch, 22.12.2021. Die Allgemeinverfügung ist im Wortlaut als Dokument unter www.oberhavel.de/corona veröffentlicht.

„Bei den derzeit explodierenden Infektionszahlen stoßen wir mit unseren Möglichkeiten der Kontaktnachverfolgung an praktische und personelle Grenzen. Eine Kontaktnachverfolgung ist aktuell, wenn überhaupt, nur noch vereinzelt und enorm zeitverzögert möglich, da das System bereits mit der Erfassung der positiv getesteten Personen ausgelastet ist“, informiert Gesundheitsdezernentin Kerstin Niendorf. So kann nicht ausgeschlossen werden, dass positiv getestete Personen von dem Ergebnis der Testung schneller erfahren, als das zuständige Gesundheitsamt. „Da die Verunsicherung in der Bevölkerung wegen der sich täglich ändernden Regelungen groß ist, haben wir uns dazu entschlossen, mittels einer Allgemeinverfügung klare Regeln für die Absonderung von Kontaktpersonen und positiv getesteten Personen zu veröffentlichen, die einheitlich gelten. Ziel ist es, hierdurch das Infektionsgeschehen unter Kontrolle zu behalten und möglichst effektiv und nachhaltig einzudämmen“, sagt Kerstin Niendorf.

Automatisch abzusondern (Quarantäne/Isolation) haben sich:

* Personen, die mittels eines PCR-Tests positiv auf das SARS-CoV-2-Virus getestet wurden
* enge Kontaktperson, die eine ärztliche oder gesundheitsamtlich veranlasste Mitteilung über den letzten Kontakt mit einem bestätigten COVID-19-Fall erhalten haben (hierzu zählen Personen, die ungeschützten (das heißt ohne Tragen einer medizinischen Maske oder FFP2-Maske) und direkten Kontakt über mindestens 15 Minuten zu der an SARS-CoV-2 infizierten Person hatten und zu einer der folgenden Risikogruppen gehören: Personen, ab der Vollendung des 60. Lebensjahres, immungeschwächte Personen, medizinisches Personal sowie Personal in Altenpflege- und Behinderteneinrichtungen, Schülerinnen und Schüler in Schulen, die direkter Sitznachbar (rechts oder links) zu der infizierten Person sind)
* Haushaltsangehörige, die Kenntnis von dem positiven PCR-Testergebnis einer im gleichen Haushalt lebenden infizierten Person erlangen

Ausgenommen von der Absonderungspflicht sind genesene Kontaktpersonen ohne Krankheitssymptome, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises sind und seit der Infektion mindestens 28 Tage sowie maximal 6 Monate zurückliegen. Weiterhin ausgenommen sind auch Kontaktpersonen, die vollständig geimpft sind und im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises sind. Als vollständig geimpft gelten Personen, bei denen die letzte erforderliche Einzelimpfung mindestens 14 Tage zurückliegt. Genesene, die eine Impfdosis erhalten haben, gelten ab Impfung ebenfalls als vollständig geimpft. „Genesene oder vollständig geimpfte Eltern von infizierten Kindern müssen demnach nicht in Quarantäne, wir appellieren aber an diese Personen, sofern es der Arbeitgeber ermöglichen kann, von zu Hause zu arbeiten, da Impfdurchbrüche nie ausgeschlossen werden können“, so Amtsarzt Christian Schulze.

Die Absonderung beginnt:

* für positiv getestete Personen mittels PCR-Test unmittelbar nach Kenntnis des Testergebnisses
* für Haushaltsangehörige mit der Kenntnis des positiven PCR-Testergebnisses der im Haushalt lebenden infizierten Person
* enge Kontaktpersonen unverzüglich nach Zugang der ärztlichen oder gesundheitsamtlich veranlassten Mitteilung

Folgende Regeln gelten in der Absonderung:

* die Absonderung muss in der Wohnung der betroffenen Person, möglichst mit einer räumlichen Trennung zu gleichen, im Haushalt lebenden Personen, erfolgen,
* die betroffene Person darf die Wohnung nicht verlassen und keinen Besuch empfangen (Ausnahmen, etwa Pflegepersonal, sind durch das Gesundheitsamt zuzulassen),
* es bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Gesundheitsamtes, wenn sich eine Kontaktperson außer Haus begeben muss, um sich einem Test auf SARS-CoV-2 zu unterziehen,
* der Aufenthalt in einem zur Wohnung gehörenden Garten, auf einer zugehörigen Terrasse oder einem zugehörigen Balkon ist alleine gestattet
* alle betroffenen Personen müssen während der Absonderungszeit ein Tagebuch zum Verlauf der Symptome und Kontakt zu anderen Personen führen (Formular siehe Anlage); dieses ist dem Gesundheitsamt auf Verlangen auszuhändigen,
* weist eine Kontaktperson Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion auf, muss sie unverzüglich das Gesundheitsamt informieren: Telefonnummer: 03301 601 – 3900 oder E-Mail-Adresse: GES.corona@oberhavel.de

Die Absonderungszeit endet bei:

positiv getesteten Personen mit:

* asymptomatischen Krankheitsverlauf 14 volle Tage nach Erstnachweis des Erregers,
* symptomatischem Krankheitsverlauf 14 volle Tage ab Symptombeginn.

Positiv getestete Personen, die innerhalb der Absonderung schwere Krankheitssymptome einer COVID-19-Erkrankung entwickeln oder sich bestehende beziehungsweise sich entwickelnde Krankheitssymptome nicht nachhaltig bis zwei Tage vor Ablauf der Absonderung gebessert haben, sind verpflichtet, dies mitzuteilen. Das Gesundheitsamt entscheidet über eine Fortdauer der Absonderung.

Für eine positiv getestete Person, die keine Krankheitssymptome entwickelt und die vollständig geimpft ist, endet die Absonderung, sobald die positiv getestete Person dem Gesundheitsamt einen von einem Labor bestätigten negativen PCR-Test an: GES.Corona.Freitestungen@oberhavel.de

Eine Freitestung ist frühestens am fünften vollen Tag nach Erstnachweis des Erregers per PCR-Test möglich (Beispiel: Erster Erregernachweis per PCR-Test am 01.12.2021, frühestmögliche Freitestung am 06.12.2021). Zum Zwecke der PCR-Testung darf der Absonderungsort verlassen werden. Die Antwort des Gesundheitsamtes ist abzuwarten.

Kontaktpersonen:

* nach Ablauf von 10 vollen Tagen seit Erstkontakt zur infizierten Person
* beim Zusammenleben der Kontaktperson im selben Haushalt mit einer positiv getesteten Person mit für COVID-19 typischen Krankheitssymptomen endet die Absonderungszeit nach 10 vollen Tagen nach Beginn der Symptome der positiv getesteten Person, wenn die Kontaktperson während der Absonderung keine für COVID-19 typischen Symptome aufweist.
* beim Zusammenleben der Kontaktperson im selben Haushalt mit einer positiv getesteten Person ohne die für COVID-19 typischen Krankheitssymptomen, endet die Absonderungszeit für die Kontaktperson nach 10 vollen Tagen nach Erstnachweis des Erregers per PCR-Test der positiv getesteten Person, wenn die Kontaktperson während der Absonderung keine für COVID-19 typischen Symptome aufweist.
* wird die Kontaktperson während der Quarantänezeit positiv auf das SARS-CoV-2-Virus getestet oder weist eines der für COVID-19 typischen Krankheitssymptome auf, gelten die Regelungen für positiv getestete Personen.
* für Kontaktpersonen, die keine Krankheitssymptome entwickeln, endet die Absonderung sobald dem Gesundheitsamt ein negativer PCR-Befund per E-Mail vorliegt.

Eine Freitestung ist frühestens am fünften vollen Tag nach Erstnachweis des Erregers per PCR-Test möglich (Beispiel: Erster Erregernachweis per PCR-Test am 01.12.2021, frühestmögliche Freitestung am 06.12.2021). Zum Zwecke der PCR-Testung darf der Absonderungsort verlassen werden. Die Antwort des Gesundheitsamtes ist abzuwarten.

Achtung: Personen, die eigenhändig oder mithilfe Dritter mittels eines Selbsttests einen Positivbefund ermittelt haben, fallen nicht in den Geltungsbereich der Allgemeinverfügung. Diesen positiv getesteten Personen wird empfohlen, das Testergebnis durch einen Hausarzt, einen Facharzt oder in einer vom Landkreis beauftragten Teststelle überprüfen zu lassen.

Den im Rahmen der Allgemeinverfügung von einer Absonderung betroffenen Bürgerinnen und Bürgern kann das Gesundheitsamt mittels einer Bescheinigung für Arbeitgeber/Schulen etc. den Absonderungszeitraum bescheinigen.

Ein Verstoß gegen diese Allgemeinverfügung kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Quelle: Pressemitteilung des Landkreises Oberhavel vom 23.11.2021