1 Milliarde Mindereinnahmen der Kommune - Augenmaß

Der Städte- und Gemeindebund veröffentlicht angesichts der zu erwartenden tiefen Einschnitte in den brandenburgischen Kommunalhaushalten eine Zusammenfassung der Bundes- und Landeshilfen für Unternehmer

(23. April 2020)  In einem heutigen Rundschreiben plädiert der Brandenburgische Städte- und Gemeindebund in den Kommunen für Augenmaß und Einzelfallprüfung bei der Bereitstellung lokaler Finanzhilfen. "Angesichts der Tragweite der Corona Lage dürfte allerdings klar sein, dass die gemeindliche Ebene die derzeit erforderliche Unterstützung von besonders betroffenen Wirtschaftsbereichen lediglich flankieren kann. Hier sind in erster Linie Bund und Land gefordert. Auf dieser Ebene sind auch die maßgeblichen Unterstützungsprogramme aufgelegt worden.", heißt es in dem Rundschreiben.

In den Kommunen seien insgesamt rund eine Milliarde Euro Mindereinnahmen zu erwarten. Anstelle von direkten Hilfen, für die er Bund und Länder in der Verantwortung sieht, plädiert der Städte- und Gemeindebund dafür, dass die Städte nach der Krise investieren und als Konjunkturmotor fungieren sollten, womit Unternehmern und Arbeitnehmern in der Perspektive besser geholfen sei. "Eine tragendere Rolle käme den Städten, Gemeinden und Ämtern als Träger von Baumaßnahmen und Projekten allerdings im Rahmen eines möglichen künftigen Revitalisierungsprogramms zu. Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg hat insoweit bereits an die positiven Wirkungen des seinerzeitigen Konjunkturpaketes II erinnert. Es wird darauf ankommen, dass Städte, Gemeinden und Ämter zu diesem Zeitpunkt über hinreichende Mittel verfügen, Eigenanteile für derartige Programme aufzubringen und Planungsvorläufe zu finanzieren."

Daher hat der Deutsche Städte- und Gemeindebund noch einmal übersichtlich alle Anlaufstellen für Sofort- und Direkthilfen für Unternehmen und Unternehmer übersichtlich zusammengefasst. (vgl. unten)

Auch die Investitionsbank des Landes Brandenburg hat ihre Bestimmungen überarbeitet - insbesondere im Hinblick auf die Anspruchsberechtigung von Soloselbständigen. Diese haben keinen Anspruch auf Unterhaltskosten als Betriebsausgabe und müssen Grundsicherung beantragen. Allerdings werden die Soforthilfen nicht auf die Grundsicherung angerechnet. (vgl. unten)