Verbrennen im Freien
Das Feuer im Garten mit abgelagertem Holz darf die Größe im Durchmesser und in der Höhe einen Meter nicht übersteigen. Das Verbrennen von Gartenabfällen hingegen ist generell verboten.
Das Brandenburgische Umweltministerium hat die Regelungen zum Umgang mit offenem Feuer im Garten in einer handlichen Broschüre unter dem Titel "Holzfeuer im Freien" gut zusammengefasst.
Das Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG) regelt in § 7 folgendes:
(1) Das Verbrennen sowie das Abbrennen von Stoffen ist im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder belästigt werden können. Dies gilt auch für das Abbrennen von Ödland, Wiesen, Böschungen und anderen Flächen sowie von landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Rückständen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit das Verbrennen abfallrechtlich geregelt ist.
(2) Die nach § 21 zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen, wenn lediglich kurzfristig mit Luftverunreinigungen zu rechnen ist. Das für Immissionsschutz zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Anforderungen an die Zulassung des Verbrennens und Abbrennens im Freien und dessen Durchführung zu bestimmen und dabei insbesondere einzuhaltende Zeiten, sonstige Vorkehrungen oder Anzeigepflichten festzulegen. Bei Vorliegen eines entsprechenden Bedürfnisses können auch allgemeine Ausnahmen vom Verbot des Absatzes 1 zugelassen werden. Die Ermächtigung nach den Sätzen 2 und 3 kann das für Immissionsschutz zuständige Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf Gemeinden übertragen.
Eliza Kunkel
SB Gefahrenabwehr
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