Vergnügungssteuer

Die Vergnügungssteuer wird auf Grundlage der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Hohen Neuendorf festgesetzt und erhoben.

Rechtsgrundlage zur Erhebung der Vergnügungssteuer bilden die Kommunalverfassung und das Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg sowie die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Hohen Neuendorf vom 01.01.2008 einschließlich der 1. Änderung, die zum 01.01.2012 in Kraft getreten ist.

Gegenstand der Steuer ist die entgeltliche Benutzung von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs-, Warenspiel- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder an sonstigen Orten wie Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Ort.

Steuerschuldner ist der Halter der Apparate (Aufsteller). Die erstmalige Aufstellung eines Apparates ist durch den Halter bis zum 7. Kalendertag des laufenden Monats schriftlich anzuzeigen.

Die Steuerveranlagung erfolgt quartalsweise durch Übermittlung der Einspielergebnisse an den FD Buchhaltung, Steuern und Abgaben bis jeweils zum 7. Kalendertag des laufenden Monats nach Quartalsende. Die Steuerfestsetzung erfolgt durch Steuerbescheid nach Ablauf des Veranlagungszeitraums (Quartal).