Straßenbaubeiträge

Bei dem Ausbau von Straßen oder Teileinrichtungen von Straßen, die bereits erstmalig hergestellt sind, werden keine Straßenbaubeiträge (mehr) erhoben. 
Diese hat das Land Brandenburg  mit der Änderung des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) mit Wirkung zum 01.01.2019 abgeschafft. 

Werden im Rahmen eines Straßenausbaus Grundstückszufahrten und Grundstückszugänge hergestellt, erneuert oder verändert, bleiben die dabei entstehenden Kosten gleichwohl weiterhin gemäß § 10 a KAG i. V. m. § 11 der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Hohen Neuendorf in vollem Umfang erstattungspflichtig.