Gewerberecht

Gewerbeanmeldungen, Gewerbeummeldungen, Gewerbeabmeldungen

Nach der Vorschrift des § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung ist der Gewerbetreibende verpflichtet,- den Beginn eines Gewerbebetriebes,- die Verlegung der Betriebsstätte,- eine Veränderung im Gewerbegegenstand und- die Aufgabe des Gewerbebetriebes beim Ordnungsamt anzuzeigen.

Anzeigepflichtige Personen können sein:

  • natürliche und juristische Personen
  • Personengesellschaften
  • selbstständige Personen

Online Antragsverfahren:

Online Antragsverfahren (EAP)

 Gewerbe Online

Über das Portal des Einheitlichen Ansprechpartners für das Land Brandenburg (EAP) ist es möglich, alle Formalitäten zur Gründung eines Gewerbes auf elektronischem Wege zu erledigen und online zu verfolgen. Voraussetzung dafür ist eine qualifizierte elektronische Signatur und die kostenpflichtige Anmeldung beim EAP-Portal.

Eine Bezahlung der Gebühren vor Ort ist beim online Verfahren nicht notwendig. Ihnen wird ein Gebührenbescheid zugesandt.

Antragsverfahren im Gewerbeamt 

Welche Unterlagen müssen Sie mitbringen?
Bei Gewerbeanmeldungen ist zur Identitätsüberprüfung die Vorlage des Personalausweises bzw. des Reisepasses erforderlich. 

Welche Formulare müssen Sie ausfüllen? 

Entsprechend der vorzunehmenden Gewerbeanzeige:

  • GewA1 – Gewerbeanmeldung
  • GewA2 – Gewerbeummeldung
  • GewA3 – Gewerbeabmeldung
     

Welche Gebühren bzw. Entgelte können Ihnen entstehen?

Anmeldung

natürliche Person: nach Aufwand, mindestens 30,00 EUR

juristische Person:

  • mit einem gesetzlichen Vertreter: nach Aufwand, mindestens 55,00 EUR
  • für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter: nach Aufwand, mindestens 15,00 EUR
  • bei Alkoholausschank zusätzlich pro natürlicher Person / gesetzlichen Vertreter: 10,00 EUR

Ummeldung 25,00 EUR

Abmeldung 10,00 EUR 

Die Gebühren für notwendige Erlaubnisse richten sich in der Berechnung nach der Verwaltungsgebührenordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie für das Land Brandenburg. 

 

Was sollten Sie sonst beachten? 

Gewerbeanzeigen sind unter Verwendung der angegebenen Formulare / Vordrucke vorzunehmen.
Minderjährige Antragsteller haben eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes und des gesetzlichen Vertreters beizubringen.

Von der Gewerbeanzeigepflicht ausgenommen sind Tätigkeiten der

  • Urproduktion (zum Beispiel Land- und Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau, Fischerei, Bergbau)
  • freien Berufe (zum Beispiel wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten sowie Dienstleistungen höherer Art)
  • ärztlichen und anderer Heilberufe (zum Beispiel Heilpraktiker, selbstständige Hebammen, Masseure, Krankenpfleger)

Den Empfang einer mangelfreien Gewerbeanzeige hat die Behörde dem Antragsteller schriftlich zu bescheinigen.