Regelungen zur Notfallbetreuung in Kitas

Anträge auf Kinderbetreuung sind beim Landkreis zu stellen, Tagespflegestellen bleiben offen

(16. März 2020)  Obwohl ab Mittwoch und bis zum 19. April 2020 auch in Brandenburg Kitas und Schulen schließen, haben Eltern, die in systemrelevanten Berufssparten tätig sind, Anspruch auf eine Kinderbetreuung für Kinder bis maximal der sechsten Jahrgangsstufe. Die Kindertagesstätten und Horte werden zu dieser Notfallbetreuung verpflichtet. Das gilt unabhängig vom Träger. Das Ziel der Schließung ist die Vermeidung von Menschenansammlungen, damit sich das Virus langsamer verbreitet.

Wer hat Anspruch auf Betreuung?

Voraussetzungen für die Notfallbetreuung: Grundvoraussetzung für eine Notbetreuung ist, dass beide Erziehungsberechtigte, im Falle von Alleinerziehenden, die Alleinerziehenden in sogenannten kritischen Infrastrukturen tätig sind, und eine häusliche oder sonstige individuelle bzw. private Betreuung nicht organisieren können. 

Die Notbetreuung ist für Kinder von Beschäftigten aus folgenden Bereichen vorgesehen: 

  • Energie, Abfall, Tankstellen, Wasser- und Abwasserentsorgung, IT und Telekommunikation, ÖPNV;
  • Gesundheitswirtschaft (Medizinisches Personal, Pflege, medizinische Logistik, Psychiatrie, Pharmazie, stationäre und teilstationäre Erziehungshilfen, Eingliederungshilfen, Internate gem. § 45 SGB VIII sowie Apotheke)
  • Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen sowie der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung;
  • Landwirtschaft, Ernährungswirtschaft, Lebensmitteleinzelhandel, Versorgungswirtschaft sowie
  • Polizei, Justiz, Vollzugsbereich, Betreuungspersonal, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Rettungsdienst, nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr.

Es ist unerheblich, ob die Tätigkeit innerhalb oder außerhalb Brandenburgs ausgeübt wird.
Die Erforderlichkeit des Bedarfs ist durch die Bestätigung des Arbeitgebers für jeden der Erziehungsberechtigten nachzuweisen.

Praktische Umsetzung

Für die Notbetreuung gelten die zwischen den Erziehungsberechtigten und den Trägern abgeschlossenen Vereinbarungen und allgemeinen Regelungen weiter. Es können neue Kinder in die Notfallbetreuung aufgenommen werden, z.B. Kinder, die bisher überhaupt nicht oder nicht an der Kindertagesbetreuung der betreffenden Einrichtung teilgenommen haben. Der gesetzlich vorgeschriebene Impfschutz gegen Masern ist nachzuweisen. Ein Betreuungsvertrag gilt mit der Aufnahme des Kindes als konkludent begründet. Es gelten die Bestimmungen des KitaG sowie die Regelungen des jeweiligen Trägers der Einrichtung.

Um einen dieser Betreuungsplätze zu erhalten, ist Folgendes zu tun:

  1.  Antragsformular für die Notfallbetreuung ausfüllen, ausdrucken und unterschreiben,
  2. Tätigkeit vom Arbeitgeber auf dem Antragsformular für die Notfallbetreuung im Feld "Arbeitgeber (AG)" durch Stempel und Unterschrift bestätigen lassen,
  3. Formular beim Landkreis Oberhavel einreichen. Jede/r Sorgeberechtigte/r muss einen eigenen Antrag stellen. Eine Genehmigung wird nur bei Vorlage BEIDER Anträge erteilt. Es ist daher zielführend, die vom Arbeitgeber bestätigten Antragsformulare gemeinsam und zeitgleich einzureichen.

Dafür stehen ausnahmslos zur Verfügung:
- die E-Mail-Adresse kindernotbetreuung@oberhavel.de oder
- die Telefaxnummer: 0 33 01 / 6 01 – 80 999.

Der eingereichte Antrag ist Grundlage für eine vom Landkreis Oberhavel auszustellende Bescheinigung, mit der die Notfallbetreuung zugelassen wird. Nur mit dieser Bescheinigung erhalten Eltern Zugang zu einem Notfallbetreuungsstandort, im Regelfall der aktuelle Betreuungsstandort.

Für Nachfragen von Eltern zur Betreuung von Kitas und Schulen hat der Landkreis eine Telefon-Hotline unter der Nummer (03301) 601-3400 eingerichtet. Die Hotline ist am Montag (16.03.2020) von 15.00 bis 20.00 Uhr und am Dienstag (17.03.2020) von 07.00 bis 18.00 Uhr zu erreichen. Weitere Zeiten für die kommenden Tage werden an rechtzeitig bekannt gegeben.

Das Unterrichtsverbot bezieht sich auf Räumlichkeiten der Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft einschließlich in Schulsporthallen und an anderen Lernorten (Schwimmhallen, außerschulische Lernorte). Es findet kein Unterricht und keine Betreuung im Rahmen ganztagsschulischer Angebote statt.

Der Unterrichtsbetrieb an Schulen, in denen Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung und Schülerinnen und Schüler mit Schwerstmehrfachbehinderungen beschult werden, kann fortgeführt werden.

Der Nachweis ist eine Bescheinigung, die der Landkreis Oberhavel ausstellt. Das Antragsformular gibt es zum Download auf der Seite des Landkreises Oberhavel.