Städtebauliche Sanierungsmaßnahme
„Ortskern Hohen Neuendorf“
Das Baugesetzbuch bietet mit dem sogenannten besonderen Städtebaurecht (§ 136 ff BauGB) unter anderem die Möglichkeit klar umgrenzte Bereiche im Stadtgebiet mittels Satzung als sogenannte Sanierungsgebiete festzusetzen. Im Rahmen einer Voruntersuchung ist hierbei frühzeitig herauszuarbeiten inwiefern städtebauliche Missstände in dem Gebiet vorliegen, welche das öffentliche Interesse für eine solche Maßnahme begründen können.
Die Begründung der Maßnahme ist von großer Bedeutung, da die Festsetzung eines Sanierungsgebietes einen erheblichen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsrechte der Bürger bedeutet. Neben diesem Eingriff wird dem Bürger aber auch die Möglichkeit gegeben umfängliche öffentliche Fördermittel des Landes und des Bundes in Anspruch zu nehmen. Um einer möglichen Spekulation vorzubeugen ist bei Grundstücksgeschäften eine umfängliche Preisprüfung vom Gesetzgeber vorgeschrieben.
Auch alle baulichen Maßnahmen sowie Nutzungsänderungen unterliegen einem gesonderten Genehmigungsvorbehalt, das heißt, auch wenn keine Baugenehmigung nach der Bauordnung erforderlich ist, bedarf es trotzdem einer sanierungsrechtlichen Genehmigung nach Baugesetzbuch. Zum Abschluss der Sanierungsmaßnahme (voraussichtlich 2009) muss durch die Stadt von den Grundstückseigentümern ein sogenannter Ausgleichsbetrag erhoben werden.
Der Bundesgesetzgeber geht hierbei davon aus, dass mit der Durchführung der Sanierungsmaßnahme die Grundstücke an Wert gewonnen haben. Für die sanierungsrechtliche Preisprüfung bei Grundstücksgeschäften sowie zur Erhebung des Ausgleichsbetrages (der auch vorzeitig abgelöst werden kann) wird die Maßnahme intensiv durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Wert-Gutachter begleitet.
Roland Luchterhand
1. stellv. FBL Bauen/FDL Planung und Hochbau, Klimaschutz
- Zimmer: N_1.15
- Oranienburger Str. 2
- 16540 Hohen Neuendorf
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