Erhaltungssatzung
Die Kommunen können durch Satzung Gebiete bezeichnen, in denen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes auf Grund der städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen (§ 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB).
Die Stadt hat mit den Erhaltungssatzungen „Mädchenviertel“ und „Nördlich der Friedensallee“ hiervon Gebrauch gemacht. Es empfiehlt sich auch hier frühzeitig eine Bauberatung im Fachdienst Stadtplanung – dies gilt wohlgemerkt auch, wenn keine Baugenehmigung für das beabsichtigte Vorhaben erforderlich ist.
Roland Luchterhand
1. stellv. FBL Bauen/FDL Planung und Hochbau, Klimaschutz
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