Hundesteuer

Hundehalter sind verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach dessen Aufnahme oder innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Stadt Hohen Neuendorf schriftlich oder persönlich anzumelden. Für jeden Hund muss Hundesteuer gezahlt werden (Grundlage und Ausnahmen siehe Hundesteuersatzung der Stadt Hohen Neuendorf). Hunde erhalten dann eine Steuermarke. An- und Abmeldung von Hunden erfolgt online in unserem Serviceportal. Neben der steuerlichen Anmeldung eines Hundes, müssen Hunde beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (Größe, Gewicht, Rasse) im Land Brandenburg zusätzlich beim Ordnungsamt gemeldet werden.

Die Stadt Hohen Neuendorf händigt mit dem Steuerbescheid für jeden Hund eine Hundesteuermarke aus. Diese gültige Marke muss außerhalb der Wohnung oder des befriedeten Gründstücks immer gut sichtbar am Hund befestigt werden. Die gültige Hundesteuermarke muss zudem auf Verlangen den Beauftragten der Stadt Hohen Neuendorf vorgezeigt werden. Der Gültigkeitszeitraum umfasst fünf Jahre, welcher der Hundemarke zu entnehmen ist (z. B. 20-24). Nach Ablauf muss die alte Marke gegen eine neue eingetauscht werden. Bei Verlust der gültigen Steuermarke muss eine neue Marke gegen Gebühr entsprechend der aktuell gültigen Verwaltungsgebührenordnung der Stadt Hohen Neuendorf beantragt werden.

Eine Hundesteuer-Ersatzmarke kann online in unserem Serviceportal beantragt werden.

Wird der Hund steuerlich abgemeldet, ist die vorhandene Hundesteuermarke an die Stadt Hohen Neuendorf zurückzugeben.

Die Hundesteuer kann wahlweise vierteljährlich (15.02./15.05./15.08./15.11.) oder ganzjährig (01.07.) bezahlt werden. In der Regel wird die Veranlagung der Hundesteuer durch einen sogenannten Dauerbescheid festgesetzt, d.h. der Hundesteuerbescheid bleibt so lange gültig bis ein neuer Bescheid erlassen wird und wird dementsprechend nicht jährlich verschickt. 

Mit der Hundesteuer werden ordnungspolitische Ziele verfolgt. Sie soll dazu beitragen, die Anzahl der Hunde zu begrenzen. Die Hundesteuer wird in allen Bundesländern als Aufwandssteuer erhoben. Keinesfalls ist sie eine Gebühr, die die Kommunen verpflichtet, von den Hunden ausgehende Verunreinigungen zu beseitigen oder auch nur zu dulden. Die Verwendung der Hundesteuer steht den Kommunen - wie bei anderen kommunalen Steuern auch völlig frei. Die Hundesteuereinnahmen sind in keiner Weise auf Aufwendungen beschränkt oder zwangsläufig mit solchen verknüpft, die im Zusammenhang mit der Hundehaltung stehen.

 

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