Parken auf Begleitgrün wird stärker geahndet
(2. August 2024)
Ein intaktes Straßenbegleitgrün neben Straßen und Fahrbahnen gehört zum schützenswerten Ortsbild der Stadt. Neben der ästhetischen Funktion ist dieser Tage jedoch vielmehr der Nutzen als versickerungsfähige Aufnahmefläche von Niederschlagswasser zu nennen. Die mögliche Aufnahme auch kurzzeitiger, starker Regenfälle stellt dabei eine wichtige Grundanforderung an das Straßenbegleitgrün dar. Sie hilft der vorhandenen Vegetation und leistet einen wichtigen Beitrag zur Verhinderung von Hochwasser. Durch parkende Autos wird die Vegetation und damit Artenvielfalt zerstört und der Boden soweit verdichtet, dass Wasser nicht mehr abfließen kann. Teilweise befinden sich unter den Grünflächen auch Rigolen, die durch Autos beschädigt werden.
Um die Fähigkeit der Wasseraufnahme zu erhalten, ist es notwendig, auch in Zukunft das unberechtigte Parken von Fahrzeugen auf Straßenbegleitgrün durch das Ordnungsamt der Stadt zu ahnden.
Vorzugsweise auf dem eigenen Grundstück parken
Das Parken auf Straßenbegleitgrün stellt im Stadtgebiet bereits seit Juni 2021 eine Ordnungswidrigkeit dar. (Siehe: „Ordnungsbehördliche Verordnung (OBV) der Stadt Hohen Neuendorf über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und Anlagen für das Gebiet der Stadt Hohen Neuendorf“.) Dazu zählen auch Böschungen, Gräben sowie Entwässerungsanlagen. Entgegen des Parkverbotes stellt das Ordnungsamt der Stadt Hohen Neuendorf regelmäßig eine hohe Anzahl an widerrechtlich abgestellten Fahrzeugen auf vorbezeichneten Flächen fest. In den zurückliegenden Monaten wurden Fahrzeughalterinnen und -halter mittels Hinweiszettel freundlich auf Verstöße hingewiesen. Ein verstärktes Ahnden dieser Ordnungswidrigkeiten wird in Zukunft zum Erhalt versickerungsfähiger beziehungsweise der Aufbereitung bereits verdichteter Flächen unumgänglich sein. Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter sind aufgerufen, ihr Fahrzeug in erster Linie auf dem eigenen Grundstück abzustellen. Darüber hinaus darf am rechten Fahrbahnrand geparkt werden, insofern es die Straßenbreite zulässt, sowie selbstverständlich auf ausgewiesenen Parkplätzen.
Die OBV gilt auf jenen Flächen, die keine Verkehrsfunktion erfüllen. Auf Flächen, die eine Verkehrsfunktion erfüllen, gilt ohnehin Parkverbot nach der Straßenverkehrsordnung, Paragraf 12, Absatz 4.
-> Die Stadt bittet um Verständnis für diese Maßnahme, die im Sinne des Natur- und Bevölkerungsschutzes notwendig ist.