Aktuelle Corona-Verordnung: Das gilt bis 20.12.20

Ministerpräsidentenkonferenz und Bundesregierung schreiben die Regeln bei einigen Verschärfungen im Wesentlichen fort.

 

(26. November 2020)  Die Ministerpräsidentenkonferenz der Länder hat in ihrer gestrigen Konferenz im Wesentlichen die Fortschreibung der aktuell geltenden Corona-Regelungen beschlossen. Zunächst gilt die neue Verordnung gilt nahtlos ab 1. Dezember 2020 und mit Ausnahme der Feiertage zwischen dem 20. Dezember und längstens 1. Januar 2021 bis zum Jahresanfang bzw. je nach Infektionsentwicklung für die Wintermonate. Konkrete Zeitangaben bleiben offen.

Warum?

Die November-Einschränkungen haben bisher nicht zu einer Trendwende im Infektionsgeschehen geführt. Die Ansteckungszahlen sind zwar nicht mehr exponentiell gewachsen, aber auch nicht kontinuierlich gefallen, sondern eher stabil auf hohem Niveau. Immerhin stagniert die 7-Tage-Inzidenz, teilweise ist sie sogar rückläufig. Dennoch ist es im Moment auch ohne Steigerung Stabilisierung auf vielerorts zu hohem Niveau. Der Grenzwert für eine mögliche Lockerung wird nach wie vor von den Fachleuten bei 50 Neuinfektionen gesehen. Bei einem Inzidenzwert über 200 soll es regional in Zukunft möglich sein, sogar deutliche Verschärfungen festzulegen.

Die Zahl der Corona-bedingten Intensivpatienten steigt aktuell stark und kontinuierlich an, wenn der Anstieg auch abgeflacht werden konnte. Bei einem weiteren Anstieg der Infektionszahlen befürchten Bund und Länder, die Intensiv-Patienten nicht ausreichend medizinisch versorgen zu können.

Grundsätzliches

Die Faustformel "Wir bleiben zuhause" beschreibt, dass nur wirklich notwendige aushäusige Aktivitäten stattfinden sollten. So schmerzlich Kontaktbeschränkungen und fehlende Kulturangebote auch sind - nach wie vor halten die Regierenden momentan das Vermeiden von Zusammenkünften für den wirksamsten, wenn nicht einzigen Schutz vor Ansteckung. Jeder nicht notwendige Kontakt ist somit zu vermeiden.

Eigenverantwortung und Rücksichtnahme sind neben den bekannten AHA+L-Regeln (Abstand, Hygienemaßnahmen, Alltagsmasken+Lüften) daher weiterhin die Gebote der Stunde. Die Nutzung der Corona-App wird als weitere hilfreiche Maßnahme empfohlen.

Ein gezielter Einsatz von Schnelltests und ein Impfstoff eröffnen Raum für die Hoffnung und Zuversicht, die privaten, sozialen und beruflichen Einschränkungen nach der jetzt weiterhin anstehenden Phase der Beschränkung und Disziplin bald lockern zu können.

Die häusliche Quarantäne wird ohne Positivtest in der Regel auf 10 Tage reduziert.

Mund-Nasen-Schutz

Jede Person hat in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt auch für öffentliche Verkehrsmittel. Darüber hinaus gilt die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung an allen Orten mit Publikumsverkehr in Innenstädten, so auch an Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten. Die Festlegung der Orte und der zeitlichen Beschränkung erfolgt durch die örtlich zuständigen Behörden.

In Arbeits- und Betriebsstätten ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen; dies gilt nicht am Platz, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann.

In öffentlichen Verkehrsmitteln ist grundsätzlich ein Mund-Nase-Schutz zu tragen. Es wird verstärkt kontrolliert, aber gleichzeitig auch die Sitzplatzkapazität in den Zügen erhöht.

Kita, Schule und Lehre

Präsenzunterricht hat weiterhin Priorität. In allen Jahrgangsstufen ist Lehren und Lernen nicht nur erfolgreicher, sondern auch chancengerechter in der Schule möglich. Außerdem kommt der Schule als Ort des sozialen Miteinanders eine große Bedeutung zu. Andere Modelle sollen nur dann sollen nur dann zum Tragen kommen, wenn das regionale Infektionsgeschehen es erfordert.

Kinderbetreuungseinrichtungen (Kitas, Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagespflege, Horte etc.) und Schulen bleiben daher geöffnet.

Im Schulbereich gilt in Regionen mit einer Inzidenz von deutlich mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner auf dem Schulgelände aller Schulen dort, wo der Abstand nicht eingehalten wird/ im Unterricht in weiterführenden Schulen ab Klasse 7 für alle Personen eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Schulen ohne Infektionsgeschehen können hiervon ausgenommen werden. Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Grundschulen und Klassen 5 und 6 kann eingeführt werden. Bei einen Infektionsgeschehen mit einer Inzidenz oberhalb von 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche sollen darüber hinaus weitergehende Maßnahmen für die Unterrichtsgestaltung in den älteren Jahrgängen ab Jahrgangsstufe 8 (außer Abschlussklassen) schulspezifisch umgesetzt werden, welche die Umsetzung der AHA+L Regeln besser gewährleisten, beispielsweise Hybrid- bzw. Wechselunterricht. Bei Positivtestung von SchülerInnen erfolgt eine Clusterisolierung für ind er Regel 5 Tage - meist die Klasse. Die Familien werden nur bei Auftreten von Symptomen unter Quarantäne gestellt. 

Schülerfahrten und internationaler Austausch bleiben grundsätzlich untersagt. Um die Schülerverkehre zu entzerren, sollen schulorganisatorische Maßnahmen (z.B. Unterrichtsbeginn ggf. auch gestaffelt) ergriffen werden und wo immer möglich zusätzliche Schülerverkehre eingesetzt werden. Die Verkehrsministerkonferenz wird sich damit im Detail befassen.

Hochschulen und Universitäten sollen grundsätzlich (mit Ausnahme insbesondere von Labortätigkeiten, Praktika, praktischen und künstlerischen Ausbildungsabschnitten und Prüfungen) auf digitale Lehre umstellen.

Einkaufen

Der Groß- und Einzelhandel bleibt geöffnet. Die Maskenpflicht wird erweitert und gilt künftig auch vor Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätzen. Die Bevölkerung wird aufgerufen, die Weihnachtseinkäufe möglichst auch unter der Woche zu tätigen. Generell gilt, dass sich in einer Einrichtung

a) mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 qm insgesamt höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufsfläche,

b) mit einer Verkaufsfläche ab 801 qm insgesamt auf einer Fläche von 800 qm höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufsfläche und auf der 800 qm übersteigenden Fläche höchstens eine Person pro 20 qm Verkaufsfläche befindet. Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche anzusetzen. Durch ein abgestimmtes Einlassmanagement müssen Einkaufszentren und Geschäfte verhindern, dass es im Innenbereich von Einkaufspassagen oder Einkaufszentren zu unnötigen Schlangenbildungen kommt. 

Freizeit, Veranstaltungen und Reisen

Da es sich bei der Verordnung um eine Verlängerung der am 28. Oktober 2020 beschlossneen Maßnahmen handelt, bleiben bisher geschlossenen Betriebe und Einrichtungen damit zunächst weiterhin geschlossen. Insbesondere die Gastronomie bleibt weiterhin geschlossen und Übernachtungsangebote im Inland werden weiter nur für notwendige und ausdrücklich nicht für touristische Zwecke zur Verfügung gestellt.

Auf alle nicht zwingend erforderlichen beruflichen und privaten Reisen, insbesondere touristische Reisen auch ins Ausland unter anderem in Hinblick auf die Skisaison sollte man verzichten. Die Bundesregierung wird von den Ministerpräsidenten gebeten, auf europäischer Ebene darauf hinzuwirken, dass bis zum 10. Januar Skitourismus nicht zugelassen wird.

Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch in jedem Falle auf maximal 5 Personen zu beschränken. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.

Arbeit

Wirtschaft und Arbeitswelt werden aufgefordert, die Schutz- und Hygieneregeln einzuhalten.

Zur weiteren Vermeidung von Kontakten werden die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gebeten, unbürokratisch Home-Office für ihre Beschäftigten zu ermöglichen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden dringend gebeten zu prüfen, ob die Betriebsstätten entweder durch Betriebsferien oder großzügige Home-Office-Lösungen vom 23. Dezember 2020 bis 1. Januar 2021 geschlossen werden können.

Hier weist der Landkreis Oberhavel darauf hin, dass das Gesundheitsamt gegenwärtig nicht zeitnah Quarantäne-Bescheinigungen ausstellen kann.

"An das Gesundheitsamt Oberhavel werden derzeit vermehrt Anfragen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern herangetragen mit der Bitte, Bescheide für eine häusliche Quarantäne unmittelbar nach der telefonischen Anordnung zu erhalten. Dies ist aufgrund des derzeit sehr hohen Arbeitsaufkommens angesichts der Infektionslage im Landkreis mit einem Inzidenzwert von über 100 jedoch leider nicht möglich. Um Infektionsketten schnellstmöglich zu unterbrechen, erfolgt eine Erstinformation von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen sowie von direkten Kontaktpersonen – wie bereits seit März praktiziert – stets telefonisch.

Hintergrund der Bürgeranfragen sind sich häufende Forderungen von Arbeitgebern, entsprechende Bescheide unverzüglich vorzulegen. Berichtet wird dem Gesundheitsamt unter anderem mit der Drohung von Kündigung und Lohnabzug, sollten die Bescheide nicht kurzfristig eingereicht werden. Dazu erklärt Kerstin Niendorf, Leiterin des Corona-Verwaltungsstabes der Kreisverwaltung: „Ich bitte alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ganz ausdrücklich um ihr Verständnis für etwaige kurzfristige Quarantäne-Anordnungen für ihre Mitarbeitenden. Angesichts der aktuell in Oberhavel sehr hohen Infektionszahlen muss die Priorität unseres Gesundheitsamtes zwingend auf der Nachverfolgung der Kontakte von mit dem Coronavirus infizierten Personen liegen. Eine Bescheiderstellung erfolgt sukzessive, bedarf aber einer Tage Bearbeitungszeit. Bitte vertrauen Sie daher Ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, wenn Sie über eine angeordnete Quarantäne informiert werden. Im Sinne eines störungsfreien Betriebsablaufes ist dies auch Interesse von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern. Denn sollten Mitarbeitende aufgrund solch hohen Drucks der Betriebsleitung tatsächlich arbeiten kommen, machen sie sich nicht nur einer Ordnungswidrigkeit schuldig, sondern gefährden weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Bitte helfen Sie mit, Infektionsketten zu unterbrechen. Nur so können wir es erreichen, dass die Infektionszahlen in Oberhavel langfristig sinken und die geltenden Einschränkungen perspektivisch beendet werden können.“"

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder sind sich einig, dass die finanzielle Unterstützung des Bundes und der Länder für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen fortgeführt wird. Die Novemberhilfe wird in den Dezember auf Basis der Novemberhilfe verlängert und das Regelwerk der Überbrückungshilfe III entsprechend  angepasst.

Weihnachten und Silvester

Bund und Länder gehen davon aus, dass wegen des hohen Infektionsgeschehens umfassende Beschränkungen bis Anfang Januar (insbesondere im Bereich Gastronomie und Hotels) erforderlich sein werden. Sie werden vor Weihnachten eine weitere Überprüfung und Bewertung vornehmen.

Personenobergrenzen für Zusammenkünfte innen und außen werden für den Zeitraum vom 23. Dezember 2020 bis längstens 01. Januar 2021 wie folgt erweitert:

Treffen im engsten Familien- oder Freundeskreis sind möglich bis maximal 10 Personen insgesamt. Dazugehörige Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen. Mit dieser Regelung sollen Weihnachten und andere zum Jahresende stattfindende Feierlichkeiten auch in diesem besonderen Jahr als Feste im Kreise von Familie und Freunden, wenn auch im kleineren Rahmen, möglich sein.

Dazu ist es sinnvoll, wo immer möglich, vor familiären Begegnungen insbesondere mit älteren Familienmitgliedern fünf bis sieben Tage die Kontakte auf wirklich notwendigste zu reduzieren. Dazu gehört der weitgehende Verzicht auf private Treffen, Reisen und nicht erforderliche Begegnungen im öffentlichen Raum und ggf. vorgezogenen Weihnachtsurlaub oder Homeoffice (Schutzwoche).Bei Erkältungssymptomen vor Weihnachten sollen die bestehenden Testmöglichkeiten genutzt werden, um die Begegnungen zur Weihnachtszeit so sicher wie möglich zu machen. Dies wird durch bundesweit auf den 19.12.2020 vorgezogene Weihnachtsferien unterstützt.

Religiöse Zusammenkünfte mit Großveranstaltungscharakter müssen vermieden werden. Dazu wollen Bund und Länder mit den Religionsgemeinschaften Vereinbarungen treffen.

Zum Jahreswechsel 2020/2021 wird empfohlen, auf Silvesterfeuerwerk zu verzichten. Auf belebten Plätzen und Straßen wird die Verwendung von Pyrotechnik untersagt, um größere Gruppenbildungen zu vermeiden. Die örtlich zuständigen Behörden bestimmen die betroffenen Plätze und Straßen. Öffentlich veranstaltete Feuerwerke sind untersagt.