Verkehrsrechtliche Anordnung

Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Hinweise zu verkehrsrechtlichen Anordnungen für Baustellen im öffentlichen Verkehrsraum nach § 45 Abs.6 StVO

Für Arbeitsstellen, die sich auf den Verkehr auswirken, sind verkehrsrechtliche Anordnungen erforderlich. Dies ist auch der Fall, wenn die Arbeiten (z.B. Aufgrabungen) im Gehweg oder im Bankett unmittelbar neben der Fahrbahn durchgeführt werden. Ein Privatmann (dies gilt auch für Bau-Unternehmen) darf ohne eine verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 Abs.6 StVO keine Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen aufstellen. Als Verkehrseinrichtungen zählen u.a. auch Leitkegel, Leitbaken und Absperrschranken. Für die Bearbeitung und Genehmigung von Verkehrsanordnungen für Straßen ist die untere Straßenverkehrsbehörde beim Landkreis Oberhavel zuständig. Die "Straße" umfasst dabei die Fahrbahn, Bankette, Parkstreifen und auch straßenbegleitende Geh- und Radwege, selbst wenn diese nicht unmittelbar mit einem Bordstein an die Fahrbahn grenzen. Anzumerken ist, dass diese Regelungen auch für die Aufstellung von Containern, Baugerüsten oder für das Lagern von Baumaterial gelten.

Zusätzlich zu einer Verkehrsanordnung ist immer eine Zustimmung (in Form einer Sondernutzungserlaubnis oder einer Gestattung) des Straßenbaulastträgers erforderlich. Das Verfahren bei der Straßenverkehrsbehörde wird wesentlich dadurch erleichtert, wenn alle erforderlichen Unterlagen zusammen mit dem Antrag auf Erlass einer Verkehrsanordnung vorgelegt werden. Mit dem Antrag ist unbedingt ein aussagekräftiger Lageplan (oder eine Skizze) über die beabsichtigte Arbeitsstelle vorzulegen. Aus diesen Unterlagen müssen alle erforderlichen Angaben (z.B. Breite der Fahrbahn oder des Gehweges, Umfang der Baustelle, vorhandene Markierungen) entnommen werden können. Wird die Arbeitsstelle in mehreren Abschnitten durchgeführt, ist dies deutlich in den Plänen zu vermerken.

Außerdem ist in dem Antrag anzugeben, ob in arbeitsfreien Zeiten andere Absicherungsmaßnahmen in Betracht kommen und welche Person während der Dienstzeit bzw. außerhalb der Dienstzeit (unter Angabe der Telefonnummer) verantwortlich ist. Es werden grundsätzlich nur noch schriftliche Anträge mit o.g. Anlagen bearbeitet. Die Stadt Hohen Neuendorf hat in der Vergangenheit immer wieder feststellen müssen, dass Bauarbeiten ohne die vorgeschriebene Verkehrsanordnung nach § 45 Abs.6 StVO begonnen wurden. Es wird darauf hingewiesen, dass in solchen Fällen für den Verantwortlichen ein Bußgeld festgesetzt werden kann. Außerdem können im Verkehrszentralregister in Flensburg darüber hinaus Punkte eingetragen werden. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass Anträge mindestens zwei Wochen vor Beginn der Bauarbeiten einzureichen sind.

Wo beantrage ich eine Baustelle?

Kontakt beim Landkreis Oberhavel:

Fachdienst Verkehr
Team Baustellensicherung
Adolf-Dechert-Straße 1
16515 Oranienburg

Telefon: 03301 601-5922 oder 03301 601-5925
Fax: 03301 601-80172
E-Mail: stva.baustellensicherung@oberhavel.de