Lärmschutz

Rasenmäher, Bohrgeräte, Kettensägen, Schredder, Schneider, Trimmer und Fräsen dürfen grundsätzlich in Wohngebieten im Freien an:

Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an

Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr

nicht betrieben werden.

 

Zusätzlich dürfen Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler an:

Werktagen auch in der Zeit von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr

grundsätzlich nicht betrieben werden. Vgl. 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes § 7.